Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art.  102.

In  der  Pfalz  wird  an  Geld  bis  zu  fünf  Thalern
  gestraft,  wer  an  einer  öffentlichen  Straße
einer  Stadt  oder  eines  Dorfes,  an  einer  Staatsoder
  Districtsstraße  ein  neues  Gebäude  oder
einzelne  Theile  oder  Vorsprünge  desselben,  z.  B.
Freitreppen  u.  dgl.  oder  eine  neue  Mauer  aufführt,
  ohne  sich  die  Baulinie  von  der  zuständigen
Behörde  abstecken  zu  lassen.

An  Geld  bis  zu  fünfzig  Thalern  oder
Haft  wird  gestraft:

1)  wer  an  einer  der  in  Abs.  I  genannten  Straßen
  mit  eigenmächtiger  Abweichung  von  der
allgemein  festgesetzten  oder  ihm  durch  die
zuständige  Behörde  besonders  abgesteckten
Baulinie  ein  neues  Gebäude  oder  eine  neue
Mauer  aufführt  oder  ohne  oberpolizeiliche
Erlaubniß  an  bestehenden  Gebäuden,  Gebäude-Vorsprüngen,
  Freitreppen  oder  Mauern,
  insoweit  diese  der  festgesetzten  Baulinie
nicht  entsprechen,  eine  zur  Verstärkung  oder
Wiederherstellung  derselben  dienende  Bauarbeit
  unternimmt;
wer  den  zum  Zwecke  der  Feuersicherheit
und  Festigkeit  der  Gebäude,  sowie  der  Gesundheit
  erlassenen  Verordnungen,  oberpolizeilichen
  Vorschriften  oder  den  auf  deren
Grund  erlassenen  ortspolizeilichen  Anordnungen
  zuwiderhandelt;
wer  ohne  Bewilligung  der  zuständigen  Behörde
  in  einer  weniger  als  100  Metres  betragenden
  Entfernung  von  einem  im  Gebrauche
  stehenden  Leichenacker  eine  Wohnung
  errichtet  oder  einen  Brunnen  gräbt
oder  bestehende  Wohngebäude  erneuert  oder
vergrößert.

Derselben  Strafe  unterliegen  Bauunternehmer,

S

ES.

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Bau=  und  Werkmeister,  sowie  selbstständig  arbeitende
  Paliere,  Gesellen  und  sonstige  Bauarbeiter,
  welche  die  im  gegenwärtigen  Artikel  verbotenen
  Handlungen  ausführen.

Art.  103.

Baumeister  und  Bauhandwerker,  welche  die
durch  ortspolizeiliche  Vorschriften  festgesetzten
besonderen  Verpflichtungen  ihres  Berufes  über
Anzeige  unternommener  Bauten  und  Bauarbeiten
vernachlässigen,  unterliegen  einer  Geldstrafe  bis
zu  fünfzehn  Thalern.

Art.  104.

Obrigkeitlich  aufgestellte  Sachverständige,  welche
die  ihnen  obliegende  Untersuchung  eines  Baues
mit  Gefahr  für  Personen  oder  fremdes  Eigenthum
  fahrlässiger  Weise  versäumen,  werden,  insoferne
  nicht  disciplinäre  Ahndung  stattfindet,  an
Geld  bis  zu  dreißig  Thalern  gestraft.

Gleicher  Strafe  unterliegen  andere  Sachverständige,
  welche  nach  übernommenem  obrigkeitlichen
  Auftrage  die  Untersuchung  eines  Baues
mit  Gefahr  für  Personen  oder  fremdes  Eigenthum
  fahrlässiger  Weise  versäumen.

Art.  105.

In  den  Fällen  des  §  367  Ziff.  13—15  und
§*368  Ziff.  3  und  4  des  St.-G.-B.  für  das
Deutsche  Reich  und  der  Art.  101  und  102  des
gegenwärtigen  Gesetzes  hat  der  Richter  im  Strafurtheile
  auszusprechen,  daß  die  Polizeibehörde
berechtigt  ist,  die  Beseitigung  des  ordnungswidrigen
  Zustandes  anzuordnen  und  zu  diesem  Zwecke
die  Sicherstellung,  Abänderung,  den  gänzlichen
oder  theilweisen  Abbruch  des  betreffenden  Bauwerkes
  oder  der  betreffenden  Vorrichtung  zu
verfügen.