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Art. 102.
In der Pfalz wird an Geld bis zu fünf Thalern
gestraft, wer an einer öffentlichen Straße
einer Stadt oder eines Dorfes, an einer Staatsoder
Districtsstraße ein neues Gebäude oder
einzelne Theile oder Vorsprünge desselben, z. B.
Freitreppen u. dgl. oder eine neue Mauer aufführt,
ohne sich die Baulinie von der zuständigen
Behörde abstecken zu lassen.
An Geld bis zu fünfzig Thalern oder
Haft wird gestraft:
1) wer an einer der in Abs. I genannten Straßen
mit eigenmächtiger Abweichung von der
allgemein festgesetzten oder ihm durch die
zuständige Behörde besonders abgesteckten
Baulinie ein neues Gebäude oder eine neue
Mauer aufführt oder ohne oberpolizeiliche
Erlaubniß an bestehenden Gebäuden, Gebäude-Vorsprüngen,
Freitreppen oder Mauern,
insoweit diese der festgesetzten Baulinie
nicht entsprechen, eine zur Verstärkung oder
Wiederherstellung derselben dienende Bauarbeit
unternimmt;
wer den zum Zwecke der Feuersicherheit
und Festigkeit der Gebäude, sowie der Gesundheit
erlassenen Verordnungen, oberpolizeilichen
Vorschriften oder den auf deren
Grund erlassenen ortspolizeilichen Anordnungen
zuwiderhandelt;
wer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde
in einer weniger als 100 Metres betragenden
Entfernung von einem im Gebrauche
stehenden Leichenacker eine Wohnung
errichtet oder einen Brunnen gräbt
oder bestehende Wohngebäude erneuert oder
vergrößert.
Derselben Strafe unterliegen Bauunternehmer,
S
ES.
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Bau= und Werkmeister, sowie selbstständig arbeitende
Paliere, Gesellen und sonstige Bauarbeiter,
welche die im gegenwärtigen Artikel verbotenen
Handlungen ausführen.
Art. 103.
Baumeister und Bauhandwerker, welche die
durch ortspolizeiliche Vorschriften festgesetzten
besonderen Verpflichtungen ihres Berufes über
Anzeige unternommener Bauten und Bauarbeiten
vernachlässigen, unterliegen einer Geldstrafe bis
zu fünfzehn Thalern.
Art. 104.
Obrigkeitlich aufgestellte Sachverständige, welche
die ihnen obliegende Untersuchung eines Baues
mit Gefahr für Personen oder fremdes Eigenthum
fahrlässiger Weise versäumen, werden, insoferne
nicht disciplinäre Ahndung stattfindet, an
Geld bis zu dreißig Thalern gestraft.
Gleicher Strafe unterliegen andere Sachverständige,
welche nach übernommenem obrigkeitlichen
Auftrage die Untersuchung eines Baues
mit Gefahr für Personen oder fremdes Eigenthum
fahrlässiger Weise versäumen.
Art. 105.
In den Fällen des § 367 Ziff. 13—15 und
§*368 Ziff. 3 und 4 des St.-G.-B. für das
Deutsche Reich und der Art. 101 und 102 des
gegenwärtigen Gesetzes hat der Richter im Strafurtheile
auszusprechen, daß die Polizeibehörde
berechtigt ist, die Beseitigung des ordnungswidrigen
Zustandes anzuordnen und zu diesem Zwecke
die Sicherstellung, Abänderung, den gänzlichen
oder theilweisen Abbruch des betreffenden Bauwerkes
oder der betreffenden Vorrichtung zu
verfügen.