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8 57.
„Wer im Felde einen Landesverrat begeht, wird wegen
Kriegsverrats mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder
mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.“
8 58.
„Wegen Kriegsverrats ($ 57) wird mit dem Tode be-
straft, wer mit dem Vorsatze, einer feindlichen Macht Vor-
schub zu leisten oder den deutschen oder verbündeten Trup-
pen Nachteil zuzufügen,
1. eine der im 5 90 des Deutschen Strafgesetzbuches
bezeichneten strafbaren Handlungen begeht,
$ 59.
(Handelt von der Verabredung eines Kriegsverrats.)
8 134.
(Handelt von der Beraubung Gefallener usw.)
$ 160.
„Ein Ausländer oder Deutscher, welcher während eines
gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem
Kriegsschauplatze sich einer der in den $$ 57 bis 59 und
134 vorgesehenen Handlungen schuldig macht, ist nach den
in diesen Paragraphen gegebenen Bestimmungen zu be-
strafen. “
Durch diese Paragraphen ist der Hinweis des $ 91 RStGB.
auf den Kriegsgebrauch jedenfalls insoweit gegenstandslos ge-
worden, als es sich um die Bestrafung eines auf dem Kriegsschau-
platze begangenen Verrats handelt. Denn $ 160 MStGB. verweist
mit $$ 57 und 58 auch auf $8$ 87, 89 und 90 RStGB., also die-
selben Tatbestände, bei deren Verwirklichung durch Ausländer
$ 91 RStGB. den Kriegsgebrauch angewandt wissen will. Da
das jüngere Gesetz vorgeht, gilt das MStGB. ausschließlich®.
5 So z. B. Frank, Das Strafgesetzbuch f. d. Deutsche Reich $ 91,
Anm. 3; Bınpına, Lehrb.,. II2, 1905, S. 464; KoPPMAnN-WEIGEL, Kommen-