Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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8 57. 
„Wer im Felde einen Landesverrat begeht, wird wegen 
Kriegsverrats mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder 
mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.“ 
8 58. 
„Wegen Kriegsverrats ($ 57) wird mit dem Tode be- 
straft, wer mit dem Vorsatze, einer feindlichen Macht Vor- 
schub zu leisten oder den deutschen oder verbündeten Trup- 
pen Nachteil zuzufügen, 
1. eine der im 5 90 des Deutschen Strafgesetzbuches 
bezeichneten strafbaren Handlungen begeht, 
$ 59. 
(Handelt von der Verabredung eines Kriegsverrats.) 
8 134. 
(Handelt von der Beraubung Gefallener usw.) 
$ 160. 
„Ein Ausländer oder Deutscher, welcher während eines 
gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem 
Kriegsschauplatze sich einer der in den $$ 57 bis 59 und 
134 vorgesehenen Handlungen schuldig macht, ist nach den 
in diesen Paragraphen gegebenen Bestimmungen zu be- 
strafen. “ 
Durch diese Paragraphen ist der Hinweis des $ 91 RStGB. 
auf den Kriegsgebrauch jedenfalls insoweit gegenstandslos ge- 
worden, als es sich um die Bestrafung eines auf dem Kriegsschau- 
platze begangenen Verrats handelt. Denn $ 160 MStGB. verweist 
mit $$ 57 und 58 auch auf $8$ 87, 89 und 90 RStGB., also die- 
selben Tatbestände, bei deren Verwirklichung durch Ausländer 
$ 91 RStGB. den Kriegsgebrauch angewandt wissen will. Da 
das jüngere Gesetz vorgeht, gilt das MStGB. ausschließlich®. 
5 So z. B. Frank, Das Strafgesetzbuch f. d. Deutsche Reich $ 91, 
Anm. 3; Bınpına, Lehrb.,. II2, 1905, S. 464; KoPPMAnN-WEIGEL, Kommen-
	        
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