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ja auch spätestens mit der Ratifikation des Friedensvertrages seinem
Inhalte nach als Grundlage versagen würde. Nur mittelbar wird
jene Ermächtigung des Bundesrats auch für die Zeit nach November
1918 beim Erlaß neuer Verordnungen noch wichtig, da auf ihr die
Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916/18. August 1917 und die Verordnung
über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918
beruhen, die beide auch gegenwärtig noch als Grundlagen für
Reichsverordnungen in Anspruch genommen werden.
Vor allem aber haben sich in den verschiedenen Phasen der
Revolutions- und Uebergangszeit mancherlei neue allgemeine Dele-
gationen von Verordnungsrechten herausgebildet. Diese Delegatio-
nen werden wieder miteinander in oft höchst bedenklicher Art
verknüpft, wie es am deutlichsten die Verordnung des Reichs-
arbeitsministers über die Errichtung eines Ausschusses zur Prüfung
der Frage der Arbeitszeit im Bergbau des Ruhrgebietes vom
18. Juni 1919 zeigt. Sie beginnt folgendermaßen:
Auf Grund der Verordnung des Bundesrates über die
wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 1292), des Erlasses des Rates der Volks-
beauftragten über die Errichtung des Reichsamtes für die
wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom
12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304), der Verord-
nung der Reichsregierung über den Erlaß von Strafbestim-
mungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobil-
machung vom 27. November 1918 (Reichsgesetzbl. $. 1339)
und des Erlasses des Reichspräsidenten und des Präsidenten des
Reichsministeriums über die Auflösung des Reichsministeriums
für wirtschaftliche Demobilmachung vom 26. April 1919 (Reichs-
Gesetzbl. S. 438) wird folgendes bestimmt
Für eine Verordnung werden hier vier verschiedene Grund-
lagen herangezogen: zwei Verordnungen, eine vom Bundesrat,
eine von der revolutionären Reichsregierung, und zwei Erlasse,