Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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ja auch spätestens mit der Ratifikation des Friedensvertrages seinem 
Inhalte nach als Grundlage versagen würde. Nur mittelbar wird 
jene Ermächtigung des Bundesrats auch für die Zeit nach November 
1918 beim Erlaß neuer Verordnungen noch wichtig, da auf ihr die 
Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916/18. August 1917 und die Verordnung 
über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 
beruhen, die beide auch gegenwärtig noch als Grundlagen für 
Reichsverordnungen in Anspruch genommen werden. 
Vor allem aber haben sich in den verschiedenen Phasen der 
Revolutions- und Uebergangszeit mancherlei neue allgemeine Dele- 
gationen von Verordnungsrechten herausgebildet. Diese Delegatio- 
nen werden wieder miteinander in oft höchst bedenklicher Art 
verknüpft, wie es am deutlichsten die Verordnung des Reichs- 
arbeitsministers über die Errichtung eines Ausschusses zur Prüfung 
der Frage der Arbeitszeit im Bergbau des Ruhrgebietes vom 
18. Juni 1919 zeigt. Sie beginnt folgendermaßen: 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrates über die 
wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1292), des Erlasses des Rates der Volks- 
beauftragten über die Errichtung des Reichsamtes für die 
wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom 
12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304), der Verord- 
nung der Reichsregierung über den Erlaß von Strafbestim- 
mungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobil- 
machung vom 27. November 1918 (Reichsgesetzbl. $. 1339) 
und des Erlasses des Reichspräsidenten und des Präsidenten des 
Reichsministeriums über die Auflösung des Reichsministeriums 
für wirtschaftliche Demobilmachung vom 26. April 1919 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 438) wird folgendes bestimmt 
Für eine Verordnung werden hier vier verschiedene Grund- 
lagen herangezogen: zwei Verordnungen, eine vom Bundesrat, 
eine von der revolutionären Reichsregierung, und zwei Erlasse,
	        
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