Contents: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 22. 105 
4. sonstigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, 
nachdem sie eine Einberufung zum aktiven Dienste 
erhalten haben, 
5. Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des 
Beurlaubtenstandes, bevor sie aus dem Dienste ent- 
lassen sind. 
Aus anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Gründen 
darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht versagt werden. 
Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt 
dem Kaiser der Erlaß besonderer Anordnungen vor- 
behalten. 
1. Geschichte. Die Vorschrift ist aus 15 Abs. 2 und 17 des 
alten Gesetzes entstanden. Die Aenderungen betreffen, abgesehen 
von Ziffer 1, nur die Fassung und Anpassung an die Reichs- 
wehrgesetzgebung. Im R. hat man nur über den Begriff der 
Kriegsgefahr und über die Streichung der Ziffer 1 gesprochen. 
2. Wirkungen der Entlassung. Mit der vorbehaltslosen Ent- 
lassung scheidet der Antragsteller aus jeder staatlichen Beziehung 
zum Deutschen Reiche aus. Dadurch entgeht er insbesondere der 
Wehrpflicht. 
Man hat im R. über die Entlassung aus der Stl. grundsätzlich 
gestritten, und dabei auf der einen Seite gemeint, die Entlassung 
müsse auf die Willenserklärung des Volksgenossen hin erfolgen 
— Prot. 5328 — auf der anderen Seite, ein Recht auf Ent- 
lassung dürfe überhaupt nicht anerkannt werden. — K. 51. — 
Man sieht hieraus, wie verschieden der Begriff Staat aufgesaßt wird. 
Im Gesetz ist die Regelung vielleicht nicht ganz richtig geordnet 
worden. Das Recht auf Entlassung ist in §§ 21 und 22 Abs. 2 
Satz 1 umgrenzt. Die Ausnahmen gibt § 21 Abs. 1 und Abs. 2 
Satz 2. Durch § 40 ist der Rekurs für die Ablehnung in allen 
Fällen gegeben. Auch stehen die Ziffern 1 bis 5 in Abs. 1 des 
§ 22 einander an Bedeutung nicht gleich, insofern Ziffer 2 und 4 
die Entlassung schlechthin verbieten, Ziffern 1, 3, 5 dagegen nur 
besondere Bedingungen stellen. 
Die V. — B. 26 — spricht bei den Ziffern 1 bis 5 nur von 
dem Interesse der Wehrpflicht. In Ziffer 5 sind aber nicht nur 
Beamte des Wehrdienstes, sondern alle Beamten genannt. Erl. 5.
	        
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