Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 22. 105
4. sonstigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes,
nachdem sie eine Einberufung zum aktiven Dienste
erhalten haben,
5. Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des
Beurlaubtenstandes, bevor sie aus dem Dienste ent-
lassen sind.
Aus anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Gründen
darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht versagt werden.
Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt
dem Kaiser der Erlaß besonderer Anordnungen vor-
behalten.
1. Geschichte. Die Vorschrift ist aus 15 Abs. 2 und 17 des
alten Gesetzes entstanden. Die Aenderungen betreffen, abgesehen
von Ziffer 1, nur die Fassung und Anpassung an die Reichs-
wehrgesetzgebung. Im R. hat man nur über den Begriff der
Kriegsgefahr und über die Streichung der Ziffer 1 gesprochen.
2. Wirkungen der Entlassung. Mit der vorbehaltslosen Ent-
lassung scheidet der Antragsteller aus jeder staatlichen Beziehung
zum Deutschen Reiche aus. Dadurch entgeht er insbesondere der
Wehrpflicht.
Man hat im R. über die Entlassung aus der Stl. grundsätzlich
gestritten, und dabei auf der einen Seite gemeint, die Entlassung
müsse auf die Willenserklärung des Volksgenossen hin erfolgen
— Prot. 5328 — auf der anderen Seite, ein Recht auf Ent-
lassung dürfe überhaupt nicht anerkannt werden. — K. 51. —
Man sieht hieraus, wie verschieden der Begriff Staat aufgesaßt wird.
Im Gesetz ist die Regelung vielleicht nicht ganz richtig geordnet
worden. Das Recht auf Entlassung ist in §§ 21 und 22 Abs. 2
Satz 1 umgrenzt. Die Ausnahmen gibt § 21 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 2. Durch § 40 ist der Rekurs für die Ablehnung in allen
Fällen gegeben. Auch stehen die Ziffern 1 bis 5 in Abs. 1 des
§ 22 einander an Bedeutung nicht gleich, insofern Ziffer 2 und 4
die Entlassung schlechthin verbieten, Ziffern 1, 3, 5 dagegen nur
besondere Bedingungen stellen.
Die V. — B. 26 — spricht bei den Ziffern 1 bis 5 nur von
dem Interesse der Wehrpflicht. In Ziffer 5 sind aber nicht nur
Beamte des Wehrdienstes, sondern alle Beamten genannt. Erl. 5.