I. Europa. 535 30. Waldeck.
8101. Bis zur definitiven Einsetzung der im $ 80 erwähnten besonderen Behörde
zur Entscheidung des Kompetenzkonflikte, worüber gleichfalls wo möglich
schon dem nächsten, jedenfalls aber dem darauf folgenden ordentlichen Landtage
Vorlage gemacht werden soll, wird im Wege provisorischer Verordaung eine zu
gleicher Zeit aus Justiz- und Verwaltungsbeamten bestehende Kommission ernannt
werden, welche mit richterlicher Unabhängigkeit und Selbständigkeit ihren Rechtesspruch
lediglich den bestehenden Gesetzen zu entnehmen hat.
Der Vorsitzende der Staatsregierung und des Obergerichts gehören dieser
Kommission vermöge ihres Amtes an; die übrigen Mitglieder werden auf die Dauer
des Provisorii ernannt.
$ 102. Solange noch eine entsprechende anderweite Regelung der Kirchenund
Schulverhältnisse nicht erfolgt ist, bewendet es bei den bestehenden Kirchenverfassungen
und Schulgesetzen.
$ 103. Als gemeinschaftliche Angelegenheiten im Sinne des $ 48 gelten zurzeit
und gehören demnach in den einschlagenden Fällen zur Verhandlung auf den gemeinschaftlichen
Landtag:
1. die Verhältnisse des Landes zum deutschen Bunde; 2. die Gesandtschaften;
3. die allgemeine Gesetzgebung; jedoch fallen die Landtagsdiäten jedem der beiden
Fürstentümer für sich zur Last; 4. die Staatsregierung, das Konsistorium, das Obergericht
und der Assisen- und Kassationshof; 5. die Zucht- und Besserungsanstalt
auf Schloß Waldeck; 6. die Staatsanwaltschaft; 7. das Archiv; das Militärwesen;
9. das Landesgymnasium in Corbach; 10. die Staatsdienerwitwenkasse und die Brandkasse;
11. das Regierungeblatt und 12. die Domänen-Angelegenheiten, letztere indessen
nur insoweit die Bestimmungen des $26 noch eine gemeinschaftliche Behandlung
zulassen.
Das Staatsgrundgesetz vom 23. Mai 1849 tritt außer Geltung.
Gegeben Arolsen, am 17. August 1852.
31. Württemberg.
Verlassungsurkunde vom 25. September 1879.
Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg, tun kund und zu wissen für Uns
und Unsere Nachfolger in der Regierung:
Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät und Gnaden haben schon im Jahre 1815
auf die Errichtung einer Staate-Grundverfassung für das gesamte Königreich Württemberg ernstlichen
Bedacht genommen und zu diesem Ende mit den zu einer Ständeversammlung einberufenen
Fürsten, Grafen, Edelleuten, Geistlichen beider Hauptkonfessionen und den von einigen Städten,
auch sämtlichen Oberamtebezirken gewählten Abgeordneten Unterhandlungen eröffnen lassen,
welche unter Unserer Regierung bis in das Jahr 1817 fortgesetzt wurden.
Wiewohl damals der gewünschte Zweck nicht zu erreichen gewesen, so haben wir denselben
dennoch unverrückt im Auge behalten, und um einesteils den Uns, als einem Gliede des deutschen
Bundes, obliegenden Verbindlichkeiten zur Erfüllung des XIII. Artikels der Bundesakte, andernteils
den Wünschen und Bitten Unserer getreuen Untertanen um endliche Begründung des öffent-