Full text : Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

951

nomischen  Liberalismus  und  unter  dem  Drucke  der
ungestümen  Forderungen  der  Zeit  gab  man  dem
Bauern  die  persönliche  und  wirtschaftliche  Freiheit
und  überließ  ihn  dann  dem  „Spiel  der  freien
Kräfte“,  obwohl  er,  zur  Selbständigkeit  nicht  erzogen,
  einer  zielbewußten  Führung  nicht  entraten
konnte.  Mit  den  Lasten  hatte  man  auch  die  sozialen
  und  wirtschaftlichen  Stützpunkte  weggenommen,
  welche  ihm  in  dem  grundherrlichen  Verband
zur  Seite  standen.  Der  moderne  Staat  konnte
zunächst  das  Verlorene  nicht  ergänzen.  So  geriet
die  Landwirtschaft  alsbald  in  eine  bedenkliche  Abhängigkeit
  vom  Kapital.  Diesen  Zuständen  gegenüber
  durfte  man  nicht  länger  die  Hände  müßig  in
den  Schoß  legen.  Staat  und  Gesellschaft  wurden
sich  denn  auch  bald  ihrer  Aufgabe  bewußt  und
suchten  nach  Mitteln  zur  Behebung  des  übels,
Theorie  und  Praxis  beschäftigten  sich  eifrig  mit
den  auftauchenden  wirtschaftlichen  Problemen.
Vgl.  darüber  Art.  Agrargesetzgebung,  Agrarpolitik
  Abschn.  VII  (Bd  I,  Sp.  142  ff);  Bauernstand
Abschn.  III  u.  IV  (Bd  I.  Sp.  614  ff).

Literatur.  Duncker,  Die  Lehre  von  den  Reallasten
  (1837);  Renaud,  Beitrag  zur  Theorie  der
Reallasten  (1846);  Gerber,  Zur  Theorie  der  Reallasten,
  in  Jahrbücher  für  Dogmatik  II  (1858)  u.
VI  (1863),  auch  in  Ges.  Abhandlungen  (213  ff);
v.  Schwind,  Die  Reallastfrage,  in  Iherings  Jahrbücher
  Bd  33  (1894);  Pflügge,  liber  die  rechtliche

Natur  der  Reallasten,  in  Archiv  für  zivilist.  Praxis

Bd  81  (1893);  Hübner,  Grundzüge  des  deutschen
Privatrechts  (1908)  346  ff.  —  Arnold,  Zur  Gesch.
d.  Eigentums  in  d.  deutschen  Städten  (1861);  Gobbers,
  Die  Erbleihe  u.  ihr  Verhältnis  zum  Rentenkauf
  im  mittelalterl.  Köln  des  12./14.  Jahrh.  —
Wenz,  Deutsches  Immobiliar=  u.  Hypothekenrecht
(1906);  Hallbauer,  Hypothekenrecht  des  B.G.B.
(21908);  G.  Brinck,  Bezahlung  der  Hypothekenforderung
  u.  der  Grundschuld  (1907).—  Rodbertus-Jagetzow,
  Zur  Erklärung  u.  Abhilfe  der  heutigen
Kreditnot  des  Grundbesitzes  (2  Bde,  1868);  Buchenberger,
  Agrarwesen  u.  Agrarpolitik  II  (1893);  Frhr
v.  d.  Goltz,  Agrarwesen  u.  Agrarpolitik  (21904).
lSchweyer,  rev.  Sacher.)

Grundrechte  s.  Staatsverfassung.

Grundrente.  lBegriff  und  Entstehung;
die  verschiedenen  Arten;  Berechtigung  des  Grundrenteneinkommens,
  soziale  Folgerungen.)

1.  Begriff  und  Entstehung.  Die  drei
zu  jeder  Produktion  erforderlichen  Faktoren  sind
Grund  und  Boden,  Kapital,  Arbeit.  Der  gesamte
Reinertrag  ist  daher  auf  diese  Faktoren  zurückzuführen.
  Der  Teil  des  Reinertrags  nun,  der  lediglich
  dem  Produktionsfaktor  Grund  und  Boden
und  seinen  Eigentümlichkeiten  zu  verdanken  ist,
heißt  Grundrente  im  engeren  Sinne.  Im  gewöhnlichen
  Sprachgebrauch  versteht  man  allerdings
unter  Grundrente  den  gesamten  Reinertrag  aus
Grund  und  Boden,  mit  Einschluß  des  Ertrags
aus  den  zur  Bodenbewirtschaftung  ausgewandten
Kapitalien;  so  bezeichnet  man  in  der  Regel  die
Pacht,  die  der  Grundbesitzer  bezieht,  als  Grund-Grundrechte

  —  Grundrente.

952

rente,  obwohl  in  der  Pacht  auch  die  Entschädigung
für  die  vom  Grundbesitzer  überlassenen  Wirtschaftsgebäude,
  Inventarstücke,  Meliorationen  usw.
enthalten  ist.

Solange  der  Boden  im  Überfluß  vorhanden
ist,  hat  er,  wie  alle  freien  Güter,  keinen  besondern
Wert  und  wird  auch  keinen  besondern  Ertrag  einbringen.
  Erst  wenn  der  Boden  anfängt,  seltener
zu  werden,  d.  h.  wenn  der  zur  Verfügung  stehende
Boden  nicht  mehr  im  Verhältnis  zum  Begehr
steht,  wird  er  eine  Rente  tragen.  Man  wird  sich
daher  die  Entstehung  der  Grundrente  in  folgender
Weise  mit  dem  Begründer  der  Grundrententheorie,
David  Ricardo,  vorstellen  können.

In  einem  Lande  beginnender  Kultur  werden
die  Ansiedler  naturgemäß  zunächst  den  fruchtbarsten
  Boden  in  Besitz  nehmen  und  bebauen.
Mit  wachsender  Bevölkerung  und  steigender  Nachfrage
  nach  Lebensmitteln  aber  wird  man  notgedrungen
  auch  den  Boden  von  geringerer  Qualität,
  den  Boden  zweiter  Klasse,  in  Kultur  nehmen.
Die  Produktionskosten  bei  der  Bewirtschaftung  des
weniger  fruchtbaren  Bodens  werden  nun  höhere
sein,  infolgedessen  steigen  auch  die  Marktpreise  für
die  Bodenprodukte.  Der  Aufwand  von  Kapital
und  Arbeit  auf  dem  Boden  erster  Klasse  ist  indessen
  derselbe  geblieben,  die  Besitzer  erhalten  aber
nichtsdestoweniger  für  ihre  Produkte  höhere  Preise,
die  sich  bemessen  nach  den  für  den  minderwertigen
Boden#  erforderlichen  Produktionskosten.  Die  Steigerung
  des  Reinertrags  für  die  Besitzer  des  erstklassigen
  Bodens  ist  daher  gleich  der  Differenz
zwischen  dem  früheren  und  dem  jetzigen  Preise  der
Bodenprodukte.  Dieser  Reinertragsteil  kann  nicht
dem  Arbeits=  oder  Kapitalaufwande  zugerechnet
werden,  da  dieser  ja  derselbe  geblieben  ist,  sondern
ist  ausschließlich  der  höheren  Fruchtbarkeit  des
Bodens  zuzuschreiben,  und  heißt  darum  mit  Recht
Grund=  oder  Bodenrente.  Bei  weiter  steigender
Nachfrage  infolge  der  wachsenden  Bevölkerung
wird  man  zu  noch  geringerer  Bodenqualität,  zum
Bodendritter  Klasse,  greifen,  dessen  Bewirtschaftung
noch  höhere  Kosten  erfordert  und  die  Marktpreise
abermals  in  die  Höhe  treiben  wird.  Jetzt  trägt
auch  der  Boden  zweiter  Klasse  eine  Rente,  deren
Höhe  dem  Unterschied  in  den  Erträgen  der  beiden
letzten  Bodenklassen  gleichtommt,  während  die
Rente  der  ersten  Bodenklasse  um  die  Rente  der
zweiten  wächst.  Und  so  wird  weiter  auf  den  nach
und  nach  kultivierten  Bodenarten  eine  Grundrente
entstehen,  nur  nicht  auf  dem  zuletzt  in  Anbau  genommenen
  Boden,  dessen  Ertrag  lediglich  den
Kapital=  und  Arbeitsaufwand  ersetzt;  die  Produktionskosten
  für  den  letzten  Boden  sind  die  höchsteen
  und  bestimmen  den  Marktpreis;  je  höher  derselbe
  ist,  um  so  ergiebiger  ist  die  Grundrente  der
früher  kultivierten,  besseren  Böden.  Die  Höhe  der
Grundrente  jedes  Bodens  ist  daher  gleich  der  Differenz
  in  seinem  Ertrage  und  dem  des  schlechtesten
zur  Deckung  der  Marktbedürfnisse  noch  herangezogenen
  Bodens.