5 Eltern, Elterngewalt. 6
21. Lebensjahr. In Ostlerreich dürfen die Kinder
ebenfalls nach vollendetem 14. Lebensjahr darüber
frei entscheiden.
Neben den landesgesetzlichen Beschränkungen
bezüglich der religiösen Erziehung des Kindes be-
steht der Schulzwang, der an und für sich nicht
verwerflich ist, wenn er die elterliche Gewalt in
der Erziehung der Kinder unterstützt und nicht
hindert. Der Staat nach unserer heutigen Auf-
fassung hat eben die Pflicht, ein gewisses Mindest-
maß von Allgemeinbildung von seinen Angehörigen
zu verlangen. In der Sorge um die Ausbildung
des Kindes kann und darf der Vater Lehr= und
Dienstverträge für das Kind abschließen, und zwar
in dessen Namen. — Die Heirat einer minder-
jährigen Tochter hebt die elterliche Gewalt über
sie nicht auf. Die Gewalt erstreckt sich aber nur
noch auf die Vertretung der Person, nicht mehr
auf die Verwaltung und Nutznießung des Ver-
mögens (88 1633, 1661).
Die Kinder haben, solange sie dem elterlichen
Hausstand angehören und von den Eltern erzogen
und unterhalten werden, die Pflicht, den Eltern
nach Kräften und Lebensstellung Dienste in der
LHaushaltung und im Geschäft zu leisten (61617).
aher dürfen die Kinder für solche Dienste keinen
Anspruch auf Vermögensteile machen. Dies gilt
auch für die Kinder, die bereits volljährig sind.
Neben der Sorge um die Person des Kindes
schließt die elterliche Gewalt auch in sich seine Ver-
tretung in der Vermögensverwaltung. Der
Vater hat demnach alle jene Handlungen vorzu-
nehmen, die zu der unversehrten Erhaltung des
Kindesvermögens notwendig sind, alle Schädi-
gungen möglichst abzuwehren und den Bestand zu
sichern. Er hat für die nutzbare Anlegung des
Kapitals zu sorgen und haftet bei alledem für die
Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten an-
zuwenden pflegt. Im allgemeinen decken sich in
der Vermögensverwaltung die Pflichten des Vaters
mit denen des Vormunds, soweit nicht das Gesetz
Ausnahmen zugunsten des Vaters macht.
Besondere Vorschriften enthält das B.G.B.
bezüglich der Anlegung von Geldern. In der
Hauptsache ist verwiesen auf die Vorschriften der
§8§ 1807 f, die gelten bei der Anlage von Mündel-
geldern. Das Vormundschaftsgericht kann sogar
den Verbrauch des Geldes dem Vater gestatten,
wenn er davon den Nießbrauch hat. Der Vater
muß in dem Fall nur bei Beendigung seiner Ver-
waltung die Summe wieder herausbezahlen. Er-
werbungen mit den Mitteln des Kindes geschehen
nicht im Namen des Vaters, sondern in dem des
Kindes (88 1642 ff).
Die elterliche Gewalt gibt dem Vater ferner das
Recht der Nutznießung an dem Vermögen des
Kindes (8 1649). Verbrauchssachen, die zu dem
seiner Nutznießung unterliegenden Vermögen ge-
hören, darf der Vater für sich veräußern und ver-
brauchen (§ 1653). Die Lasten dieses Vermögens
hat er natürlich auch zu tragen ( 1654). Gehört
zum Kindesvermögen ein Erwerbsgeschäft, so hat
der Vater hiervon lediglich den jährlichen Rein-
gewinn anzusprechen. Der etwaige Verlust eines
Jahres ist durch den Reingewinn der folgenden
zuerst auszugleichen (8 1655).
Überläßt das Kind nach seiner Volljährigkeit
die Vermögensverwaltung seinem Vater bzw. seiner
Mutter, so dürfen diese die Einkünfte nach freiem
Ermessen verwenden, soweit es die Verwaltungs-
kosten zulassen und das Kind nicht anders verfügt.
Hat ein volljähriges Kind von seinem Vermögen
etwas den Eltern zur Bestreitung der Haushal-
tungskosten beigesteuert, so wird im Zweifelsfall
vorausgesetzt, daß das Kind nicht Ersatz verlangen
wollte (88 1618 ..
Der Nutznießung entzogen ist nach § 1651 und
1638 einmal, was das Kind erwirbt durch seine
Arbeit oder durch ein nach § 112 gestattetes selb-
ständiges Erwerbsgeschäft; dann was dem Kind
zufällt von Todes wegen oder durch Schenkung,
sofern hier die Nutznießung des Vaters besonders
ausgeschlossen ist. Dieses freie Vermögen unter-
steht bei minderjährigen Kindern auch der Ver-
waltung des Vaters. Die Nutznießung des Vaters
am Kindesvermögen endigt mit der Verheiratung
des minderjährigen Kindes, aber nur wenn die
Ehe mit Einwilligung der Eltern geschlossen wurde.
Die elterliche Gewalt unterliegt mancherlei Be-
schränkungen, sowohl insofern sie sich auf die
Person als auch auf das Vermögen des Kindes
erstreckt. In Fällen, wo die elterliche Gewalt nicht
stark genug ist, kann nach § 1631 das Vormund-
schaftsgericht zur Unterstützung angerufen werden.
Verringert oder ganz entzogen kann das Recht der
Ausübung der elterlichen Gewalt werden, wenn
Gefahr des Mißbrauchs zum Schaden des Kindes
vorhanden ist. Solche Mißbräuche sind z. B. die
sträfliche Vernachlässigung der Elternpflichten, die
geschäftliche Ausbeutung des Kindes, unsittliches
und verbrecherisches Verhalten des Vaters und der
Mutter. In solchen Fällen kann das Vormund-
schaftsgericht anordnen, daß das Kind zum Zweck
der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in
einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt unter-
gebracht werde (8 1666; vgl. d. Art. Fürsorge-
und Zwangserziehung). Ist der Unterhalt des
Kindes in Gefahr dadurch, daß der Vater in der
Vermögensverwaltung seine Pflicht verletzt, so
kann ihm auch die Vermögensverwaltung be-
schränkt oder entzogen werden. Insbesondere kann
das Vormundschaftsgericht genaue Verwaltungs-
kontrolle einfordern (88 1667 f).
Außer dieser Beschränkung und Entziehung der
elterlichen Gewalt erlischt sie durch den Tod oder
die Todeserklärung und durch Verwirkung.
Diese letztere tritt ein, wenn der Vater wegen eines
am Kind begangenen Vergehens oder Verbrechens
zu einer Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis
oder Zuchthaus verurteilt wird, vom Tage der
Rechtskraft des Urteils an (8 1680). Falls der
Vater geschäftsunfähig oder in seiner Geschäfts-
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