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An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung:
„) Diese Bestimmung gilt für Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden 7“
artillerie und des Trains nur insoweit, als sie nach dem 31. März 1899 zur Entlaß#ungekommen
sind.“
S. 33.
Im zweiten Absatz der Ziffer 10 wird am Schlusse hinzugefügt:
„In gleicher Weise sind für die Zurückstellung der in den deutschen Schutzgedier.
lebenden deutschen Militärpflichtigen die Kaiserlichen Gouvernements und Landeshauptmeschaften
zuständig.“
8. 42.
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet:
„Auch sind die aktiven Aerzte der Marine, die Sanitätsoffiziere der Kaiserlichen Schr.
truppen und die Regierungsärzte der deutschen Schutzgebiete befugt, dergleichen Janunn
auszustellen.“
In Ziffer 3 tritt als vierter Absatz hinzu:
„In den deutschen Schutzgebieten treten die Gouverneure, Landeshauptleute und Bezir?
amtmänner an die Stelle des Konsuls, die von ihnen beauftragten Beamten an die Se#
des Konsularbeamten.“
g. 44.
In der Anmerkung“) zu Ziffer 8 fallen die Worte „Sachsen die Ober-Rekrutirungsbehörde
S. 54.
„ in“ fe#rt
Die Anmerkung##) zu Ziffer 1 lautet:
„1I) In Württemberg erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch den Ober-Rekrutirun gsratd
#
S. 66.
In Ziffer 14 wird für „Eisenbahn= und Luftschiffertruppen“: „Verkehrstruppen — Eisenbad
n
Telegraphen= und Luftschiffertruppen —“ gesetzt.
§. 73.
Im zweiten Absatz der Ziffer 5 wird für „Eisenbahn= und Luftschiffertruppen“: „Verkehre
truppen (Eisenbahn-, Telegraphen= und Luftschiffertruppen)“ gesetzt.
8. 83.
Die Anmerkung“) zu Ziffer 4 lautet:
„*) In Württemberg entscheidet der Ober-Rekrutirungsrath.“