Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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An  den  Schluß  der  Seite  tritt  folgende  Anmerkung:
„)  Diese  Bestimmung  gilt  für  Mannschaften  der  Fußtruppen,  der  fahrenden  7“
artillerie  und  des  Trains  nur  insoweit,  als  sie  nach  dem  31.  März  1899  zur  Entlaß#ungekommen
  sind.“
S.  33.
Im  zweiten  Absatz  der  Ziffer  10  wird  am  Schlusse  hinzugefügt:

„In  gleicher  Weise  sind  für  die  Zurückstellung  der  in  den  deutschen  Schutzgedier.
lebenden  deutschen  Militärpflichtigen  die  Kaiserlichen  Gouvernements  und  Landeshauptmeschaften
  zuständig.“

8.  42.
Der  zweite  Absatz  der  Ziffer  2  lautet:

„Auch  sind  die  aktiven  Aerzte  der  Marine,  die  Sanitätsoffiziere  der  Kaiserlichen  Schr.
truppen  und  die  Regierungsärzte  der  deutschen  Schutzgebiete  befugt,  dergleichen  Janunn
auszustellen.“

In  Ziffer  3  tritt  als  vierter  Absatz  hinzu:

„In  den  deutschen  Schutzgebieten  treten  die  Gouverneure,  Landeshauptleute  und  Bezir?
amtmänner  an  die  Stelle  des  Konsuls,  die  von  ihnen  beauftragten  Beamten  an  die  Se#
des  Konsularbeamten.“

g.  44.
In  der  Anmerkung“)  zu  Ziffer  8  fallen  die  Worte  „Sachsen  die  Ober-Rekrutirungsbehörde

S.  54.

„  in“  fe#rt
Die  Anmerkung##)  zu  Ziffer  1  lautet:
„1I)  In  Württemberg  erfolgt  die  Korps-Ersatzvertheilung  durch  den  Ober-Rekrutirun  gsratd
#

S.  66.
In  Ziffer  14  wird  für  „Eisenbahn=  und  Luftschiffertruppen“:  „Verkehrstruppen  —  Eisenbad
n

Telegraphen=  und  Luftschiffertruppen  —“  gesetzt.

§.  73.

Im  zweiten  Absatz  der  Ziffer  5  wird  für  „Eisenbahn=  und  Luftschiffertruppen“:  „Verkehre

truppen  (Eisenbahn-,  Telegraphen=  und  Luftschiffertruppen)“  gesetzt.

8.  83.
Die  Anmerkung“)  zu  Ziffer  4  lautet:
„*)  In  Württemberg  entscheidet  der  Ober-Rekrutirungsrath.“