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Mitgliedern bestand und dessen Hauptaufgabe die
Begutachtung von Gesetzen war, wurde 1911 auf-
gehoben. Dem Staatsministerium (errichtet durch
Gesetz vom 1. Juli 1876) gehören nur die Mi-
nister an; ihm unmittelbar unterstellt sind die Be-
vollmächtigten zum Bundesrat; der Kompetenz-
gerichtshof für Konflikte zwischen Gerichten und
Verwaltungsbehörden; der Verwaltungsgerichts-
hof für Beschwerden gegen die Entscheidungen der
Verwaltungsbehörden; der Disziplinarhof für
schwerere Strafen gegen Beamte. Die Verwal-
tungsdepartements, an deren Spitze die Minister
stehen, sind die Ministerien der Justiz, der aus-
wärtigen Angelegenheiten, des Innern, des
Kirchen= und Schulwesens, des Kriegswesens, der
Finanzen.
Es bestehen 1 Oberlandesgericht, 8 Land-
gerichte, 64 Amtsgerichte. Die Schwurgerichte
treten periodisch, in der Regel alle drei Monate,
bei den Landgerichten zusammen. Die Gemeinde-
gerichte sind für ganz geringe Beträge zuständig.
Bei jedem Gericht besteht eine Staatsanwalt-
schaft. Die Rechtsanwaltschaft ist nach den Vor-
schriften des Reichsgesetzes geordnet. Die Straf-
anstalten stehen unter dem Strafanstaltenkollegium.
Das Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten zerfällt a) in eine politische Abteilung;
unter dieser stehen die (außerordentlichen) Ge-
sandten für Baden, Bayern und Hessen, Preußen
und Sachsen; die Konsuln in Bremen, Köln,
Dresden, Frankfurt, Hamburg. Karlsruhe, Leip-
zig, Lübeck, Mülheim an der Ruhr, München,
Nürnberg; die auswärtigen Gesandten am könig-
lichen Hof und die fremden Konsulate; die Direk-
tion des Geheimen Haus= und Staatsarchivs;
b) in die Verkehrsabteilung mit dem Nat und dem
Beirat der Verkehrsanstalten, der Generaldirektion
der Staatseisenbahnen und der Bodenseedampf-
schiffahrt und der Generaldirektion der Posten und
Telegraphen.
Mit dem Ministerium des Innern stehen in
Verbindung die Ministerialabteilung für das
Hochbauwesen, die Kommission für die Adels-
matrikel, das Bauamt des Staatstechnikers für das
öffentliche Wasserversorgungswesen, das Archiv
des Innern, der Staatsanzeiger für Württemberg.
Dem Ministerium untergeordnete Behörden und
Anstalten sind: die Ministerialabteilung für den
Straßen= und Wasserbau mit 15 Straßenbau-
inspektionen und der Wasserbauinspektion, die Ab-
lösungskommission, der Oberrekrutierungsrat, das
Oberbergamt, die Körperschaftsforstdirektion, das
Landesversicherungsamt, der Vorstand der Ver-
sicherungsanstalt Württemberg, die Schiedsgerichte
für Arbeiterversicherung, der Disziplinarhof für
Körperschaftsbeamte, der Verwaltungsrat der Pen-
sionskasse für Körperschaftsbeamte, vier Kreisregie-
rungen mit 64 Oberämtern, das Landjägerkorps,
das Medizinalkollegium, das medizinisch-chirurgi-
sche Kollegium, die Zentralstelle für Gewerbe und
Handel (unter ihr stehen die Gewerbeinspektion,
Württemberg.
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die gewerblichen Fachschulen, acht Handelskam-
mern, vier Handwerkskammern), die Zentralstelle
für die Landwirtschaft mit der Abteilung für Feld-
bereinigung (unter der Zentralstelle besondere
Sachverständige für die Landwirtschaft überhaupt,
für Bauwesen, Tierzucht, Fischerei, Molkerei-
wesen, Obst= und Weinbau, für Reblausangelegen-
heiten; unter der Abteilung für Feldbereinigung
stehen die Kulturinspektionen, der Verwaltungs-
rat für die G sicherungs , die Land-
gestütskommission, die Kommission zur Prüfung
der Feldmesser, die Zentralleitung des Wohl-
tätigkeilsvereins (mit der württembergischen Spar-
kasse), das adlige Fräuleinstift zu Oberstenfeld,
die König-Karl-Jubiläumstiftung, der württem-
bergische Dampfkesselrevisionsverein. Beim Mini-
sterium des Kirchen= und Schulwesens besteht die
Ministerialabteilung für die höheren Schulen. Dem
Ministerium untergeordnete Behörden und An-
stalten sind: das evangelische Konsistorium, der
evangelische Synodus, der evangelische Ober-
schulrat, der katholische Kirchenrat, der zugleich
die Oberschulbehörde für die katholischen Volks-
schulen ist und als solcher die Bezeichnung katho-
lischer Oberschulrat führt. Das Kriegsministerium
besorgt die militärische Verwaltung, die Verwilli-
gung der Mittel geschieht aber vom Reich. Das
Ministerium ist eingeteilt in das Zentralbureau,
die Militär-, Waffen-, Verwaltungs= und die
Medizinalabteilung. Dem Ministerium unmittel-
bar unterstellt sind (unter anderem) der General-
stab, der Oberrekrutierungsrat und die Militär-
intendantur. Im übrigen ist das Heerwesen durch
die Militärkonvention von 1870 und die Reichs-
gesetzgebung geordnet. Das Heer bildet das
XIII. Armeekorps mit 1 Generalkommando,
2 Divisionen, 4 Infanteriebrigaden, 2 Kavallerie-
brigaden, 2 Feldartilleriebrigaden, 10 Infanterie-
regimentern (davon das 8. in Straßburg), 4 Ka-
vallerieregimentern, 4 Feldartillerieregimentern,
1 Pionierbataillon, 1 Trainbataillon, 1 Detache-
ment des preußischen Telegraphenbataillons, 17
Landwehrbezirken. Der Gouverneur der Festung
Ulm, soweit sie auf dem linken Donauufer liegt,
wird vom Kaiser ernannt. Dem Departement der
Finanzen untergeordnet sind: die Oberfinanz-
kammer mit der Domänendirektion, der Forst-
direktion, dem Bergrat, die Oberrechnungskammer,
die Staatskassenverwaltung, das Steuerkollegium
mit den Abteilungen für direkte Steuern und für
Zölle und indirekte Steuern und dem Kataster-
bureau, das Statistische Landesamt mit der me-
tcorologischen Zentralstation, den Erdbebenstatio=
nen, der Drachenstation in Friedrichshafen.
Lokalbehörden sind 14 Bezirksbauämter, 63 Ka-
meralämter, 4 Hauptzollämter, 150 Forstämter.
Selbständige Verwaltungskörper sind die Ge-
meinden und die Amtskörperschaften, d. h. die zur
Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten berufenen,
mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten Verbände der
zu einem Oberamtsbezirk gehörenden Gemeinden.