122 Zuständigkeitstabelle.
Lide. Gegenstand der Entscheidung
Nr. oder Beschlußfassung
Synagogengemeinde oder aus kreis Berlin der Be-Grund
des Gesetzes vom 28. 7. Firksausschuß II).
1876 zustehenden Rechte und.(Fur Klage der Beobliegenden
Verpflichtungen teiligten untereingegen
die Synagogengemeinde. ander der ordent-(Einspruch
ist innerhalb liche Rechtsweg.)
drei Monaten nach der Veranlagung
bei dem Vorstandeder
Synagogengemeinde einzulegen.)
Zuständige Behörde Rechtsmittel
XIII. Wegepolizei (11. Titel des Zuständigkeitsgesetzes).
Die Aufsicht über die öffentlichen Wege erfolgt durch die Wegepolizeibehörde,
dies ist in der Regel die Ortspolizeibehörde (§ 55 Z).
187. a) Ordentliche Wegepolizeibehörden sind:
in den östlichen Provinzen und Schleswig-Holstein der Amtsvorsteher,
in Posen der Distriktskommissar,
auf Helgoland der Landrat und sein Hilfsbeamter,
in Westfalen der Amtmann,
in der Rheinprovinz der Landbürgermeister,
in Hessen-Nassau der Bürgermeister (Gemeindevorsteher),
im Regierungsbezirk Kassel auch der Gutsvorsteher,
im Kreise Hadeln die Kirchspielgerichte,
in Wilhelmshaven der Hilfsbeamte des Landrats,
in den übrigen Teilen Hannovers der Landrat,
in Hohenzollern der Bürgermeister.
188. b) Außerordentliche Wegepolizeibehörden sind:
a) die Landespolizeibehörde (Regierungspräsident), wenn es
sich um die erste Anlegung eines öffentlichen Weges bei der Genehmigung
einer Eisenbahnanlage handelt (O G. 30 196).
Die Anordnungen des Regierungspräsidenten unterliegen nicht den
Rechtsmitteln des § 56 ZG. (siehe Nr. 193 ff.), sondern wenn die
Anordnung sich auf § 14 des Eisenbahngesetzes vom
3. 11. 1838 gründet, ist die Beschwerde an den Minister der
öffentlichen Arbeiten, wenn sie sich aber auf § 14 des Enteignungsgesetzes
vom 11. 6. 1874 gründet, ist die Beschwerde
an den Provinzialrat zu richten;
6) die Chausseepolizeibehörden. Vergleiche: Reglement
betr. das Verfahren bei Chausseepolizei= und Chausseegeldübertragungen
vom 7. Juni 1844 (GES. S. 167),