Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Zu  der  zweiten  Wahl  werden  die  Wähler  durch  eine  das  Ergebniß  der
ersten  Wahl  angebende  Bekanntmachung  des  Wahlvorstandes  sofort  oder  spätestens
innerhalb  acht  Tagen  aufgefordert.  Bei  der  zweiten  Wahl  ist  die  absolute
Stimmenmehrheit  nicht  erforderlich.

Unter  denjenigen,  die  eine  gleiche  Anzahl  von  Stimmen  erhalten  haben,
giebt  das  Loos  den  Ausschlag.

Wer  in  mehreren  Abtheilungen  oder  Wahlbezirken  gewählt  ist,  hat  zu
erklären,  welche  Wahl  er  annehmen  will.

C.  27.

Die  Wahlprotokolle  sind  vom  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen  und  vom
Magistrate  aufzubewahren.  Der  Magistrat  hat  das  Ergebniß  der  vollendeten
Wahlen  sofort  bekannt  zu  machen.

Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  von  jedem  stimmfähigen
Bürger  innerhalb  zwei  Wochen  nach  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses  bei
dem  Magistrate  Einspruch  erhoben  werden.

Ueber  die  Gültigkeit  der  Wahlen  beschließt  die  Stadtverordnetenversamml

Gegen  den  Beschluß  der  Stadtverordnetenversammlung  findet  die  Klage
im  Verwaltungsstreitverfahren  statt,  welche  auch  dem  Magistrate  zusteht.  Sie  hat
keine  aufschiebende  Wirkung;  jedoch  dürfen  Neuwahlen  zum  Ersatze  für  solche
Wahlen,  welche  durch  Beschluß  der  Stadtverordnet  für  ungültig
erklärt  worden  sind,  vor  ergangener  rechtskräftiger  Entscheidung  nicht  vorgenommen
  werden.

 

G.  28.

Die  bei  der  regelmäßigen  Ergänzung  neu  gewählten  Stadtverordneten  treten
mit  dem  Anfang  des  nächstfolgenden  Jahres  ihre  Vereichtungen  an  /  die  Ausscheidenden
  bleiben  bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder  in  Thätigkeit.

Der  Magistrat  hat  die  Einführung  der  Gewählten  und  deren  Verpflichtung
durch  Handschlag  an  Eidesstatt  anzuordnen.

Titel  III.
Von  der  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Magistrats.

§.  29.

Der  Magistrat  besteht  aus  dem  Bürgermeister,  einem  oder  mehreren  Beigeordneten
  als  dessen  Stellvertretern,  einer  Anzahl  von  Schöffen  (Stadträthen,
Rathsherren,  Rathsmännern),  und  wo  das  Bedürfniß  es  erfordert,  noch  aus
einem  oder  mehreren  besoldeten  Mitgliedern  (Syndikus,  Kämmerer,  Schulrath,
Baurath  2c.).  Es  gehören  zum  Magistrat  in  Stadtgemeinden  von  weniger  als

2  500  Einwohnern  ;  Schoͤffen,
2  500  bis  10  000  4
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