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Einleitung des Enteignungsverfahrens bei dem Bezirksamtmanne zu stellen oder
vom Gouverneur diesem zu übermitteln. Der Bezirksamtmann hat alsdann
geeignete Ermittelungen über die Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Ent—
schädigung zu bewirken.
Findet er, daß diese den Wert von eintausend Mark übersteigt, so hat
er die Sache an den Gouverneur abzugeben, der alsdann gemäß §§ 4 ff. verfährt,
gleich als ob der Antrag des Unternehmers bei ihm gestellt wäre.
Gewinnt der Bezirksamtmann die Uberzeugung, daß die Entschädigung
den Betrag von eintausend Mark nicht erreichen wird, so entscheidet er in einem
mit Gründen zu versehenden Beschlusse gleichzeitig über die Verleihung des Ent-
eignungsrechts und die Höhe der zu gewährenden Entschädigung.
§§ 22.
Gegen den Beschluß steht jedem Beteiligten binnen einem Monat, von
der Zustellung an ihn, die Beschwerde an den Gouverneur offen.
Die Vollziehung des Beschlusses wird dadurch nicht aufgehalten.
Zur Vorbereitung der Entscheidung können der Bezirksamtmann und der
Gouverneur Zeugen und Sachverständige hören.
Die Vorschrift des § 19 findet entsprechende Anwendung.
Das Recht zur Entnahme der Materialien erlischt, wenn der Unternehmer
nicht binnen einer vom Bezirksamte zu setzenden Frist davon Gebrauch macht.
b. Eigentumsbeschränkungen von geringerer als einjähriger Dauer.
§ 23.
Soll nach dem Antrage des Unternehmers das Eigentum an einem Grund-
stücke nur für eine bestimmte, ein Jahr nicht übersteigende Zeit einer Beschränkung
unterworfen werden, so kann der Gouverneur die Erledigung des Antrags dem
Bezirksamtmann überweisen.
Der Bezirksamtmann entscheidet sodann über die Verleihung des Ent-
eignungsrechts und über die Höhe der zu gewährenden Entschädigung. Der
Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Die Vorschriften des § 22 Abs. 1 bis 3
und des § 19 finden entsprechende Anwendung.
c. Enteignung von Rechten Eingeborener.
§ 24.
Soweit das Recht, gegen welches sich die Enteignung richtet, Eingeborenen
zusteht, trifft auf Antrag des Unternehmers der Bezirksamtmann nach Vornahme
geeignet scheinender Ermittelungen in einem mit Gründen zu versehenden Beschlusse
die Entscheidung über die Verleihung des Enteignungsrechts, die Frist zu seiner
Geltendmachung und die Art und Höhe der zu gewährenden Entschädigung.
Die Vorschriften des § 22 Abs. 1 bis 3 und des § 19 finden entsprechende An-
wendung.