Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer 220 
solcher Beihilfen steht freilich im Belieben des Arbeitgebers und kann nicht 
erzwungen werden. Sie wird auch nicht selten von der Bedingung abhängig 
gemacht, daß den Familienangehörigen die volle Kriegsunterstützung ge- 
währt wird. Das erschwert die Frage, ob die Unterstützungen privater 
Arbeitgeber zu berücksichtigen sind. Einzelne Lieferungsverbände berück- 
sichtigen sie bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht, andere wieder um so 
mehr, die meisten bringen die Unterstützungen auf die Zuschüsse in An- 
rechnung. Vielfach ist das Verfahren im Einvernehmen mit den Arbeit- 
gebern festgestellt; ihren Wünschen muß wohl in einem gewissen Um- 
fange Rechnung getragen werden, weil sie sonst die Unterstützungen ein- 
stellen. Und damit wäre weder den Unterstützten noch den Lieferungs- 
verbänden gedient. Es ist ja auch nicht immer der Gedanke der Wohltätigkeit, 
sondern das eigne wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers bestimmend. 
Bei diesen Tatsachen bleibt gar nichts anderes übrig als ein vernünftiges 
Zusammengehen zwischen Arbeitgeber und Lieferungsverband mit dem 
Ziele, einerseits übermäßige Unterstützungen und damit eine Vergeudung 
wirtschaftlicher Kraft zu verhindern, anderseits dem berechtigten Wunsche 
des Arbeitgebers Rechnung zu tragen, daß für die Unterstützten die Leistung 
des Arbeitsgebers auch fühlbar wird, indem sie den Eindruck der Besser- 
stellung durch die freiwillige Leistung ihres Arbeitgebers empfinden. 
Die Stadt Chemnitz hat die Beiträge der Arbeitgeber ursprünglich voll und dann 
zur Hälfte angerechnet, jetzt bleiben sie außer Betracht, soweit sie nicht zusanmmen mit 
dem Unterstützungssatze den Arbeitsverdienst des Einberufenen vor seiner Einberufung 
überschreiten. Altona ermäßigt die Unterstützungssätze um 1, 2, 3 usw. Mark, wenn die 
Einnahmen aus Arbeitgeberunterstützung 11—15, 16—20, 21—25 usw. Mark betragen. 
In Leipzig werden die freiwillig und ohne besondere Bedingungen gewährten Bei- 
hilfen nur nach billigem Ermessen berücksichtigt und bleiben solange außer Zetracht, 
als sie die Bedürftigkeit nicht aufbebeen. Stettin hat mit dem „erein der Industriellen 
Pommerns usw.“ ein besonderes Abkommen über die Höhe der Kriegsunterstützung ge- 
troffen; danach zahlen die industriellen Betriebe ihren Arbeiterfamilien mindestens die 
Reichssätze, wogegen die Stadt Stettin neben den Reichssätzen noch einen städtischen 
Zuschuß von monatlich 15 M. zur Deckung der Wohnungsmieten gewährt. 
Bestimmte Beträge über die gesamte Höhe dieser Leistungen der Arbeitgeber 
sind noch nicht genannt worden. Sie sind aber sehr erheblich und von großer Be- 
deutung für das Kriegsunterstützungswesen. 
d) Eine besonders geregelte Fürsorge wird den Familien der zum 
Heeresdienst einberufenen Beamten, Angestellten und Arbeiter, die in 
Reichs-, Staats- und Gemeindebetrieben dauernd beschäftigt waren, zuteil. 
Den Beamten, die etatmäßig angestellt oder ständig gegen Ent- 
gelt beschäftigt sind, wird auf Grund § 66 des Reichsmilitärgesetzes während 
der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches Diensteinkommen unverkürzt 
fortgewährt. Die Kriegsbesoldung wird ihnen auf das Beamteneinkommen 
in Höhe von sieben Zehntel nur angerechnet, wenn sie die Besoldung eines 
Offiziers oder oberen Beamten der Heeresverwaltung beziehen. Ihre 
Familien können keine Unterstützung erhalten, da sie nicht bedürftig sind. 
Dagegen haben die Angestellten und Arbeiter in Staats- und 
Gemeindediensten keinen Anspruch auf weitere Gehalts- oder Lohn- 
fortzahlung. Ihre Familien erhalten daher die reichsgesetzliche Unter-