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tages nennt es die für den Fürstentag in Aussicht genommenen
Puncte, behält aber weiteres der Proposition
vor. !) Wiederum ist in dem Ausschreiben die Religionsfrage
mit keinem Worte erwähnt; wie aus einem Planitz’schen
Briefe hervorgeht, geschah dies mit vollem
Bedacht. ?)
Mit dem Ausschreiben dieses Reichstags wich das
Regiment von der Verfassung ab. Weder die Regimentsordnung
noch der Abschied von 1521, noch die kaiserliche
Declaration gab ihm die Befugnis, einen Reichstag
zu berufen. Das war dem Regiment selbst am
allerwenigsten verborgen. Es entstanden ernstliche
Bedenken darüber;?) man hielt es für nothwendig, Entschuldigungsbriefe
den Ausschreiben an die Kur- und
an einige andere Fürsten beizulegen. *) Auch sind die
Unterzeichnungen bedenklich unregelmässig. Der Statthalter
Friedrich scheint gar nicht anwesend gewesen
zu sein; seine eigenhändige Unterschrift wird durch
einen Stempeldruck, der übrigens für voll gilt, vertreten.
Pfalzgraf Johann hat zwar eigenhändig unterschrieben,
aber dass Kurfürst Ludwig, der die Declaration
nicht anerkannte, einen Vertreter seiner Person am
Regiment gehabt haben sollte, was nur durch die Declaration
gestattet war, ist höchst zweifelhaft.
Das Regiment, welches in Reichsangelegenheiten
bisher mehr die ausführende Commission der Ständeversammlung
selbst gewesen war, stellte sich mit diesem
selbständigen Ausschreiben den Ständen entgegen
und trat in den Dienst Ferdinands, °) der um jeden
1) ]. c. p. 198: „auch sunst in allen andern des Reichs ehe-„haften
Obliegen vnd Nothdürften, so auf solchem Reichstag
„ferrer angezeigt werden sollen.“
2) Ranke II°® p. 69. Anm.
3) Müller, Entd. Staatscab. I, 212.
1 c.p. 211.
5) 1. c. p. 202. 212.