Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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dem  Dienste  nicht  vorzustehen  vermoͤgen,
und,  wenn  auch,  sechs  und  acht  Tage  laug,
ohne  alle  Abloͤsung  auf  der  Wache  blieben;
und  so  am  Ende,  vom  Schlafe  uͤbermannt,
ihrer  Schuldigkeit  nicht  genuͤgen  konnten.
Es  wird  daher  die  koͤnigliche  Verordnung
vom  22.  Julius  vorigen  Jahres  F.  IV.  hiemit
  ausdrücklich,  der  genauen  Befolgung
wegen,  erneuert.

G.  #r2.  Entschuldigungsgründe,  welche
den  Bürger:  Soldaten  von  dem  ihn  treffenden
  Dienste  auf  der  Stelle  entbinden;  ibn  jedoch
  nicht  befreien,  denselben  nachzumachen,
sind:

a)  Erkrankung,  plögliche,  seines  Weibes,

b)  seiner  Kinder,

c)  seiner  Aeltern,

d)  Begräbnißtag  des  einen  derselben.

Wenn  ein  Bürger-Soldat  selbst  erkranken
  sollte,  so  bat  er  während  seiner  Krankbeit
nicht  nur  selbst  keinen  Dienst  zu  machen,  sondern
  er  darf  auch  keine  tohnwache  bezahlen.

Diese  Fälle  müssen  jedoch  legal  bewiesen
werden.

I.  13.  Vom  persönlichen  Dienste  befreien
  den  Bürger-Soldaten:

a)  dringende  Arbeit;

b)  Kollision  mit  der  Staats;  oder  anderen
  aufhabenden  Pflicht,  nach  eben
eintretenden  Hindernissen;

c)  Abwesenheit,  und

d)  andere  Gruͤnde  und  Hindernisse,  welche
  der  Chef  der  Kompaanie,  nach  Umständen,
  der  Billigkeit  gemäß  zu  wür-——...



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digen;  sohin  anzunehmen,  oder  zu  verwerfen
  wissen  wird.

I.  14.  Bei  den  eben  angeführten  Entschuldigungen
  ist  aber  der  Bürger:  Soldat
vom  Dienste  nicht  gänzlich  befreiet,  sondern
derselbe  wird  von  einem  anderen  beim  Bürger-Militär,
  und  bei  der  Kompagnie,  oder
Eskadron  enrollirten  Bürger,  (G.  10.  und
1II.)  den  der  Kompagnie:  oder  Eskadrens-Cbef
  kommandire,  statt  seiner  verseben,  der
dann  von  dem  dispenstrten  Bürger  biefür
auch  bezahlt  werden  muß.

§.  15.  Das  Quantum  für  eine  lohnwache
läße  sich  aus  dem  Grunde  nicht  ffpiren,
weil  selbes  nothwendig  an  verschiedenen  Orten
  auch  verschieden  seyn  muß;  weil  der  Dienst
nach  den  gegebenen  Zeitumständen,  und  ron
aussen  sich  ergebenden  Verbältnissen  oft  strenger,
  und  gefährlicher  ist;  und  weil  endlich
auch  der  des  Kavalleristen,  wenn  er  des  Pferdes,
  zum  Beispiele  bei  einer  zu  machenden  Patrouille
  2c.  biebei  bedarf,  auch  an  sich  selbst
mebrere  Kosten  verursachet.

Die  Bestimmung  des  Preises  einer  lohnwache
  wird  daher  dem  billigen  Ermessen  jedes
Kommandantens  vom  königlichen  Bürger=Militär
  überlassen;  nur  ist  darauf  zu  sehen,  daß
nach  der  Verordnung  vom  29.  August  1807,
von  jeder  Lohnwache  nebenbei  sechs  Kreuzer
  zur  Bürger-Militär-Kasse  richtig  bezablt
werden.

I.  16.  Wenn  ein  Bürger-Soldat  entweder
  aus  Bequemlichkeic,  oder,  weil  er  sich
zu  gut  dünkt,  oder  aber  gar  aus  Eigensinne

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