493
dem Dienste nicht vorzustehen vermoͤgen,
und, wenn auch, sechs und acht Tage laug,
ohne alle Abloͤsung auf der Wache blieben;
und so am Ende, vom Schlafe uͤbermannt,
ihrer Schuldigkeit nicht genuͤgen konnten.
Es wird daher die koͤnigliche Verordnung
vom 22. Julius vorigen Jahres F. IV. hiemit
ausdrücklich, der genauen Befolgung
wegen, erneuert.
G. #r2. Entschuldigungsgründe, welche
den Bürger: Soldaten von dem ihn treffenden
Dienste auf der Stelle entbinden; ibn jedoch
nicht befreien, denselben nachzumachen,
sind:
a) Erkrankung, plögliche, seines Weibes,
b) seiner Kinder,
c) seiner Aeltern,
d) Begräbnißtag des einen derselben.
Wenn ein Bürger-Soldat selbst erkranken
sollte, so bat er während seiner Krankbeit
nicht nur selbst keinen Dienst zu machen, sondern
er darf auch keine tohnwache bezahlen.
Diese Fälle müssen jedoch legal bewiesen
werden.
I. 13. Vom persönlichen Dienste befreien
den Bürger-Soldaten:
a) dringende Arbeit;
b) Kollision mit der Staats; oder anderen
aufhabenden Pflicht, nach eben
eintretenden Hindernissen;
c) Abwesenheit, und
d) andere Gruͤnde und Hindernisse, welche
der Chef der Kompaanie, nach Umständen,
der Billigkeit gemäß zu wür-——...
494
digen; sohin anzunehmen, oder zu verwerfen
wissen wird.
I. 14. Bei den eben angeführten Entschuldigungen
ist aber der Bürger: Soldat
vom Dienste nicht gänzlich befreiet, sondern
derselbe wird von einem anderen beim Bürger-Militär,
und bei der Kompagnie, oder
Eskadron enrollirten Bürger, (G. 10. und
1II.) den der Kompagnie: oder Eskadrens-Cbef
kommandire, statt seiner verseben, der
dann von dem dispenstrten Bürger biefür
auch bezahlt werden muß.
§. 15. Das Quantum für eine lohnwache
läße sich aus dem Grunde nicht ffpiren,
weil selbes nothwendig an verschiedenen Orten
auch verschieden seyn muß; weil der Dienst
nach den gegebenen Zeitumständen, und ron
aussen sich ergebenden Verbältnissen oft strenger,
und gefährlicher ist; und weil endlich
auch der des Kavalleristen, wenn er des Pferdes,
zum Beispiele bei einer zu machenden Patrouille
2c. biebei bedarf, auch an sich selbst
mebrere Kosten verursachet.
Die Bestimmung des Preises einer lohnwache
wird daher dem billigen Ermessen jedes
Kommandantens vom königlichen Bürger=Militär
überlassen; nur ist darauf zu sehen, daß
nach der Verordnung vom 29. August 1807,
von jeder Lohnwache nebenbei sechs Kreuzer
zur Bürger-Militär-Kasse richtig bezablt
werden.
I. 16. Wenn ein Bürger-Soldat entweder
aus Bequemlichkeic, oder, weil er sich
zu gut dünkt, oder aber gar aus Eigensinne
3: 6