Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

386  Nr.  69.  1916.

1.  Juni  1915  (Rbl.  Nr.  99)  finden  entsprechende  Anwendung.  Vorstand  des
Kommunalverbandes  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung.

Der  Begriff  der  Gemeinde  bestimmt  sich  nach  den  Gemeindeverfassungen;
nach  diesen  bestimmt  sich  auch,  wer  als  Gemeindevorstand  anzusehen  ist.  Als
Gemeinden  gelten  auch  Gutsbezirke,  Vorstand  ist  die  Ortsobrigkeit.

Die  in  der  Verordnung  den  Kommunalverbänden  und  Gemeinden  übertragenen
  Befugnisse  sind  durch  deren  Vorstand  wahrzunehmen.

II.

Zuständige  Behörde  und  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  7
der  Bundesratsverordnung  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.

III.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  16  der  Bundesratsverordnung  ist  die
Ortsobrigkeit,  abgesehen  vom  ritterschaftlichen  Gebiet,  in  welchem  die  Verrichtungen
  dieser  Behörde  dem  Kommissar  des  ritterschaftlichen  Bezirks  des  Kommunalverbandes
  (§  13  Abs.  1  der  Verordnung  vom  1.  Juni  1915,  Rbl.  Nr.  99)
obliegen.  Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  10  ist  die  Landesbehörde
für  Volksernährung.

IV.

Zu  §  4  der  Ausführungsbestimmung:

Die  Stelle,  der  die  Imker  ihren  Bedarf  an  Zucker  zur  Bienenfütterung
anzuzeigen  haben,  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung.  Sie  kann  die  Entgegennahme
  und  Prüfung  der  Anzeige  den  Kreisbehörden  oder  einem  Bienenzuchtverein
  übertragen.

Schwerin,  den  25.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.