386 Nr. 69. 1916.
1. Juni 1915 (Rbl. Nr. 99) finden entsprechende Anwendung. Vorstand des
Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung.
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen;
nach diesen bestimmt sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. Als
Gemeinden gelten auch Gutsbezirke, Vorstand ist die Ortsobrigkeit.
Die in der Verordnung den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen
Befugnisse sind durch deren Vorstand wahrzunehmen.
II.
Zuständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 7
der Bundesratsverordnung ist die Landesbehörde für Volksernährung.
III.
Zuständige Behörde im Sinne des § 16 der Bundesratsverordnung ist die
Ortsobrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in welchem die Verrichtungen
dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes
(§ 13 Abs. 1 der Verordnung vom 1. Juni 1915, Rbl. Nr. 99)
obliegen. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 10 ist die Landesbehörde
für Volksernährung.
IV.
Zu § 4 der Ausführungsbestimmung:
Die Stelle, der die Imker ihren Bedarf an Zucker zur Bienenfütterung
anzuzeigen haben, ist die Landesbehörde für Volksernährung. Sie kann die Entgegennahme
und Prüfung der Anzeige den Kreisbehörden oder einem Bienenzuchtverein
übertragen.
Schwerin, den 25. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.