Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

b)  durch  das  Aufgeben  des  Wohnsitzes  in  dem  Bezirke  der  Kirchengemeinde
mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem  der  Wohnsitz  tatsächlich
aufgegeben  worden  ist,  sofern  jedoch  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  der
Kirchengemeinde  hiervon  keine  Anzeige  erstattet  worden  ist,  erst  mit  dem
Ablaufe  des  folgenden  Monats.

 

84.

Bei  der  Heranziehung  von  Personen  mit  mehrfachem  Wohnsitz  innerhalb
oder  innerhalb  und  außerhalb  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover  verbleibt  derjenige  Teil  des  Gesamteinkommens,  welcher  aus  Grund—
vermögen,  Handels-  oder  gewerblichen  Anlagen  einschließlich  Bergwerken,  aus
Handel  und  Gewerbe  einschließlich  des  Bergbaues,  sowie  aus  der  Beteiligung  an
dem  Unternehmen  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  fließt,  der  Kirchen—
emeinde,  in  deren  Bezirk  das  Grundvermögen  oder  der  Betrieb  belegen  ist.
Berägt  jedoch  dieser  Teil  mehr  als  drei  Vierteile  des  Gesamteinkommens  des
Steuerpflichtigen,  so  ist  diejenige  Kirchengemeinde,  in  welcher  das  steuerpflichtige
Einkommen  weniger  als  ein  Vierteil  des  Gesamteinkommens  beträgt,  berechtigt,
ein  volles  Vierteil  des  Gesamteinkommens  für  sich  zur  Besteuerung  in  Anspruch
zu  nehmen.  Steht  dieser  Anspruch  mehreren  Kirchengemeinden  zu)  so  ist  das
Vierteil  nach  der  Zahl  dieser  Gemeinden  zu  verteilen.

Im  übrigen  dürfen  Personen  mit  mehrfachem  Wohnsitz  innerhalb  der
evangelischen  Landeskirchen  Preußens  in  jeder  Kirchengemeinde  im  Geltungsbereiche
  dieses  Gesetzes  nur  mit  dem  der  Zahl  aller  Gemeinden  entsprechenden
Bruchteil  ihres  Einkommens  herangezogen  werden.

Die  Vorschriften  des  §  50  Abs.  4  des  Kommunalabgabengesetzes  in  der
Fassung  des  Gesetzes  vom  30.  Juli  1895  (Gesetz  Samml.  S.  409)  und  des
&51  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  (Gesetz-Samml.  S.  152)
finden  sinngemäß  Anwendung.

 

5.

Ein  Gemeindeglied,  welches  mit  einer  den  evangelischen  Kirchen  der  Provinz
Hannover  nicht  angehörigen  Person  in  Ehe  lebt,  ist  von  der  Hälfte  des  der
kirchlichen  Besteuerung  zu  Grunde  liegenden  Steuersatzes  §  9),  zu  welchem  der
Ehemann  veranlagt  ist,  zur  Kirchensteuer  heranzuziehen.

Soweit  die  Ehefrau  zu  den  Staatssteuern  selbständig  veranlagt  wird,  ist  das
Gemeindeglied  nach  Maßgabe  seiner  Veranlagung  zur  Kirchensteuer  heranzuziehen.

6.

Insoweit  der  Patron  oder  ein  sonst  speziell  Verpflichteter  als  solcher  nach
bestehendem  Rechte  für  kirchliche  Bedürfnisse  nach  besonderen  Grundsätzen  beizutragen
  hat,  ist  er  als  Gemeindeglied  in  demselben  Umfange  wie  bisher  von  der
Kirchensteuer  freizulassen.