b) durch das Aufgeben des Wohnsitzes in dem Bezirke der Kirchengemeinde
mit dem Ablaufe des Monats, in welchem der Wohnsitz tatsächlich
aufgegeben worden ist, sofern jedoch bis zu diesem Zeitpunkte der
Kirchengemeinde hiervon keine Anzeige erstattet worden ist, erst mit dem
Ablaufe des folgenden Monats.
84.
Bei der Heranziehung von Personen mit mehrfachem Wohnsitz innerhalb
oder innerhalb und außerhalb der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz
Hannover verbleibt derjenige Teil des Gesamteinkommens, welcher aus Grund—
vermögen, Handels- oder gewerblichen Anlagen einschließlich Bergwerken, aus
Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues, sowie aus der Beteiligung an
dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fließt, der Kirchen—
emeinde, in deren Bezirk das Grundvermögen oder der Betrieb belegen ist.
Berägt jedoch dieser Teil mehr als drei Vierteile des Gesamteinkommens des
Steuerpflichtigen, so ist diejenige Kirchengemeinde, in welcher das steuerpflichtige
Einkommen weniger als ein Vierteil des Gesamteinkommens beträgt, berechtigt,
ein volles Vierteil des Gesamteinkommens für sich zur Besteuerung in Anspruch
zu nehmen. Steht dieser Anspruch mehreren Kirchengemeinden zu) so ist das
Vierteil nach der Zahl dieser Gemeinden zu verteilen.
Im übrigen dürfen Personen mit mehrfachem Wohnsitz innerhalb der
evangelischen Landeskirchen Preußens in jeder Kirchengemeinde im Geltungsbereiche
dieses Gesetzes nur mit dem der Zahl aller Gemeinden entsprechenden
Bruchteil ihres Einkommens herangezogen werden.
Die Vorschriften des § 50 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes in der
Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 1895 (Gesetz Samml. S. 409) und des
&51 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Samml. S. 152)
finden sinngemäß Anwendung.
5.
Ein Gemeindeglied, welches mit einer den evangelischen Kirchen der Provinz
Hannover nicht angehörigen Person in Ehe lebt, ist von der Hälfte des der
kirchlichen Besteuerung zu Grunde liegenden Steuersatzes § 9), zu welchem der
Ehemann veranlagt ist, zur Kirchensteuer heranzuziehen.
Soweit die Ehefrau zu den Staatssteuern selbständig veranlagt wird, ist das
Gemeindeglied nach Maßgabe seiner Veranlagung zur Kirchensteuer heranzuziehen.
6.
Insoweit der Patron oder ein sonst speziell Verpflichteter als solcher nach
bestehendem Rechte für kirchliche Bedürfnisse nach besonderen Grundsätzen beizutragen
hat, ist er als Gemeindeglied in demselben Umfange wie bisher von der
Kirchensteuer freizulassen.