Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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b.  die  bei  der  Landesregierung  oder  dem  Consistorium  unmittelbar
  anhängig  gewordenen  Rechtssachen,  nach  dort  erfolgter  erster
Entscheidung,  auf  dagegen  eingewendete  Leuterung  zu  auswärtigem
Erkenntnisse,  sodann  auf  eingewendete  Oberberufung  gegen  das  beuterungerkenntniß
  zur  letzten  Entscheidung  an  das  Oberappellatsonsgericht

gelangen  sollen.

.  In  den  von  der  Oberberufung  geseblich  au6ögeschlossenen  Eiviljustigsachen
  soll  dagegen  nur  eine  zweifache  Instanz  stattsinden,  wonach
a.  die  vor  den  Untergerichten  verhandelten  und  da  zur  ersten  Entscheidung

  gebrachten  Rechtssachen,  auf  dagegen  eingewendete  Berüfung,
an  die  Landeoregierung  zur  letzten  Entscheidung,

b.  die  bei  der  Landeoregierung  oder  dem  Consistorium  unmittelbar
  anhängig  gewordenen  Rechtssachen,  nach  dort  erfolgter  erster
Entscheidung,  auf  dagegen  eingewendete  Leuterung  zu  auswärtigem
  Erkenntnisse  in  letzter  Instanz

gelangen  sollen.

G.  2.

Hiernach  sindet  gegen  alle  untergerichtlichen  Erkenntnisse  ohne  Unterschied
lediglich  das  Rechtsmittel  der  Berusung  an  die  Landesregierung  statt.
Gegen  alle  von  der  Landesregierung  oder  dem  Consistorium  in  erster
ertheilten  Entscheidungen  aber  ist  lediglich  das  Rechtsmittel  der  Leuterung
zu  Einholung  auswärtigen  Erkenntnisses  statthaft,  wodurch  in  oberappellabeln
  Fällen  die  zweite  Instanz  als  Mittelinstanz,  in  nichtoberberufbaren
  Fällen  die  zweite  Instanz  als  letzte  gebildet  wird.

4.  3.

Dagegen  fallen  nunmehr,  als  unvereinbar  mit  obigem  Instanzenzuge,  gängweg

a.  das  Rechtsmittel  der  Leuterung  gegen  untergerichtliche  Erkenntnisse,



b.  die  Mittelinstanz,  welche  die  hiesigen  Justiqämter  hinsichtlich  der
vor  dem  hiesigen  Stadtrathe  vermöge  seiner  beschränkten  Erbgerichtsbarkeit
  verhandelten  Partheisachen  bisher  statutenmäßig  bildeten,  unbeschadet
  jedoch  der  zur  Zeit  noch  bestehenden  Jrurisdictionsconcurrenz
zwischen  diesen  Stellen,

C.  das  Rechtsmittel  der  Dberleuterung  bei  der  Landesregierung
und  dem  Consistorium,