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b. die bei der Landesregierung oder dem Consistorium unmittelbar
anhängig gewordenen Rechtssachen, nach dort erfolgter erster
Entscheidung, auf dagegen eingewendete Leuterung zu auswärtigem
Erkenntnisse, sodann auf eingewendete Oberberufung gegen das beuterungerkenntniß
zur letzten Entscheidung an das Oberappellatsonsgericht
gelangen sollen.
. In den von der Oberberufung geseblich au6ögeschlossenen Eiviljustigsachen
soll dagegen nur eine zweifache Instanz stattsinden, wonach
a. die vor den Untergerichten verhandelten und da zur ersten Entscheidung
gebrachten Rechtssachen, auf dagegen eingewendete Berüfung,
an die Landeoregierung zur letzten Entscheidung,
b. die bei der Landeoregierung oder dem Consistorium unmittelbar
anhängig gewordenen Rechtssachen, nach dort erfolgter erster
Entscheidung, auf dagegen eingewendete Leuterung zu auswärtigem
Erkenntnisse in letzter Instanz
gelangen sollen.
G. 2.
Hiernach sindet gegen alle untergerichtlichen Erkenntnisse ohne Unterschied
lediglich das Rechtsmittel der Berusung an die Landesregierung statt.
Gegen alle von der Landesregierung oder dem Consistorium in erster
ertheilten Entscheidungen aber ist lediglich das Rechtsmittel der Leuterung
zu Einholung auswärtigen Erkenntnisses statthaft, wodurch in oberappellabeln
Fällen die zweite Instanz als Mittelinstanz, in nichtoberberufbaren
Fällen die zweite Instanz als letzte gebildet wird.
4. 3.
Dagegen fallen nunmehr, als unvereinbar mit obigem Instanzenzuge, gängweg
a. das Rechtsmittel der Leuterung gegen untergerichtliche Erkenntnisse,
b. die Mittelinstanz, welche die hiesigen Justiqämter hinsichtlich der
vor dem hiesigen Stadtrathe vermöge seiner beschränkten Erbgerichtsbarkeit
verhandelten Partheisachen bisher statutenmäßig bildeten, unbeschadet
jedoch der zur Zeit noch bestehenden Jrurisdictionsconcurrenz
zwischen diesen Stellen,
C. das Rechtsmittel der Dberleuterung bei der Landesregierung
und dem Consistorium,