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b)
Zweites Buch. F. 66.
Vermindert sich demnach das Grundvermögen eines Fideicommisses
ohne Schuld des Besitzers unter die zur Errichtung
erforderliche Summe (sei es durch Zufall oder durch
nothwendige Veräußerungen 2c.), so erlischt sofort das Fideicommiß,
und der Rest des Vermögens wird in den Händen
des letzten Besitzers allod, jedoch so, daß er die darauf haftenden
Lasten unter Vorbehalt der Competenz fortzuentrichten
hat. Wollen die Anwärter vereint oder einzeln das Fideicommiß
durch Ergänzung des Abgehenden aufrecht erhalten,
so ist ihnen hiezu die Frist eines Jahres zu gestatten.")
Ist die Abminderung durch die Schuld des Besitzers
erfolgt, so hat er das Fehlende zu ersetzen, und
falls er dieß nicht kann, soll das Fideicommiß so lange
sequestrirt werden, bis der Normalcomplex wieder hergestellt
ist, sofern die Renten die Möglichkeit hiezu in Aussicht
stellen.5)
In Folge des Mangels der subjectiven Requisite erlischt
das Fideicommiß, wenn keine successionsfähige Person mehr
vorhanden ist, also regelmäßig beim Abgange des Mannsstammes.
Die Bestandtheile des Fideicommisses, welche aus
königlicher Dotation kommen, fallen in einem solchen Falle
an den Staat zurück. Das übrige Vermögen geht ins freie
Eigenthum des letzten Besitzers in so weit über, daß er
darüber von Todeswegen frei zu verfügen berechtigt ist. Hat
er von diesem Rechte keinen Gebrauch gemacht, so tritt nach
seinem Absterben die gemeine Intestat-Erbfolge ein. )
2) Wenn sämmtliche Betheiligte durch gemein sames
Einverständniß mit hinzukommender Genehmigung des Gerichtes
die Auflösung beschließen. Als Betheiligte erscheinen aber
nicht blos alle zur Fideicommißfolge berechtigten Personen (die
4) Eine solche Abminderung des Fideicommisses konnte z. B. in Folge
des Grundlasten-Ablösungsgesetzes v. 1848 sich ergeben, wenn etwa das
Fideicommiß theilweise auf solche Dominicalrenten gegründet war, die das
genannte Gesetz aufhob oder reducirte.
5) Edict VII. §#. 95, 96. Der Entw. v. 1850 Art. 7 erklärt ohne
Rücksicht auf den Grund der Abminderung das Fideicommiß schlechthin als
aufgelöst, wenn das Grundvermögen dem Normalbestande nicht mehr entspricht.
6) Edict VII. §8. 89 u. 92 Nr. 5 u. §. 93 Nr. 5 u. §. 99.