Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

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b)

Zweites  Buch.  F.  66.

Vermindert  sich  demnach  das  Grundvermögen  eines  Fideicommisses
  ohne  Schuld  des  Besitzers  unter  die  zur  Errichtung
  erforderliche  Summe  (sei  es  durch  Zufall  oder  durch
nothwendige  Veräußerungen  2c.),  so  erlischt  sofort  das  Fideicommiß,
  und  der  Rest  des  Vermögens  wird  in  den  Händen
des  letzten  Besitzers  allod,  jedoch  so,  daß  er  die  darauf  haftenden
  Lasten  unter  Vorbehalt  der  Competenz  fortzuentrichten
hat.  Wollen  die  Anwärter  vereint  oder  einzeln  das  Fideicommiß
  durch  Ergänzung  des  Abgehenden  aufrecht  erhalten,
so  ist  ihnen  hiezu  die  Frist  eines  Jahres  zu  gestatten.")

Ist  die  Abminderung  durch  die  Schuld  des  Besitzers
  erfolgt,  so  hat  er  das  Fehlende  zu  ersetzen,  und
falls  er  dieß  nicht  kann,  soll  das  Fideicommiß  so  lange
sequestrirt  werden,  bis  der  Normalcomplex  wieder  hergestellt
ist,  sofern  die  Renten  die  Möglichkeit  hiezu  in  Aussicht
stellen.5)

In  Folge  des  Mangels  der  subjectiven  Requisite  erlischt
das  Fideicommiß,  wenn  keine  successionsfähige  Person  mehr
vorhanden  ist,  also  regelmäßig  beim  Abgange  des  Mannsstammes.
  Die  Bestandtheile  des  Fideicommisses,  welche  aus
königlicher  Dotation  kommen,  fallen  in  einem  solchen  Falle
an  den  Staat  zurück.  Das  übrige  Vermögen  geht  ins  freie
Eigenthum  des  letzten  Besitzers  in  so  weit  über,  daß  er
darüber  von  Todeswegen  frei  zu  verfügen  berechtigt  ist.  Hat
er  von  diesem  Rechte  keinen  Gebrauch  gemacht,  so  tritt  nach
seinem  Absterben  die  gemeine  Intestat-Erbfolge  ein.  )

2)  Wenn  sämmtliche  Betheiligte  durch  gemein  sames

Einverständniß  mit  hinzukommender  Genehmigung  des  Gerichtes
  die  Auflösung  beschließen.  Als  Betheiligte  erscheinen  aber
nicht  blos  alle  zur  Fideicommißfolge  berechtigten  Personen  (die

4)  Eine  solche  Abminderung  des  Fideicommisses  konnte  z.  B.  in  Folge

des  Grundlasten-Ablösungsgesetzes  v.  1848  sich  ergeben,  wenn  etwa  das
Fideicommiß  theilweise  auf  solche  Dominicalrenten  gegründet  war,  die  das
genannte  Gesetz  aufhob  oder  reducirte.

5)  Edict  VII.  §#.  95,  96.  Der  Entw.  v.  1850  Art.  7  erklärt  ohne

Rücksicht  auf  den  Grund  der  Abminderung  das  Fideicommiß  schlechthin  als
aufgelöst,  wenn  das  Grundvermögen  dem  Normalbestande  nicht  mehr  entspricht.

6)  Edict  VII.  §8.  89  u.  92  Nr.  5  u.  §.  93  Nr.  5  u.  §.  99.