Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

90  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

dle  Wiederaufhebung  der  Entmündigung  ist  aber  dem
ursprünglichen  Antragsteller  gar  kein  Einfluß  gewährt
(§.  616,  620,  625)  und  daß  auch  die  in  §.  6242
u.  6262  zugewiesene  Rolle  des  Beklagten  von  demjenigen,
  welcher  eine  Entmündigung  wegen  Verschwendung
  beantragt  hatte,  nicht  nach  seinem  Belieben
und  zum  Nachtheil  des  wirklichen  Sachverhaltes
durchgeführt  werden  kann,  ist  bereits  oben  dargelegt.
Aus  diesem  Zurücktreten  des  Antragstellers  im
späteren  Verfahren  dürfte  gleichfalls  die  Wirkungslosigkeit
  einer  Zurücknahme  des  Antrages  zu  folgern
sein  und  kann  daher  einer  allenfallsigen  Erklärung
des  Antragstellers,  auf  Fortsetzung  des  Verfahrens
verzichten  zu  wollen  und  dergl.,  nur  die  Bedeutung
eines  Wahrheitserkenntnißmittels  zuerkannt  werden.
Birkmeyer  a.  a.  O.  S.  378  bei  N.  180  u.  181
und  S.  387.  (Fortsetzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Bayer.
Obersten  Landesgerichts  in  München.

Civilrecht  und  Civilprozeß.

Anfechtung  von  Rechtshandlungen  des
Schuldners.  Anwendung  auf  Unterlassungen.
  Verhältniß  gegenüber  der  Rechtskraft
  eines  dazwischenliegenden  Versäumniß-Urtheils.
  Das  k.  Oc.  Zweibrücken  hat  thatsächlich
  festgestellt,  daß  die  Eheleute  K.  den  Eheleuten
  P.  —  ihrer  Tochter  und  ihrem  Schwieger-*)

  Um  anderes  vordringendes  Materlal  veröffentlichen
  zu  können,  müssen  wir  die  Fortsetzung  des  obigen
Aufsatzes  des  Herrn  Landberichtsraths  Utting  von
Neuburg  a.  D.,  welcher  im  weiteren  Verlaufe  noch
verschiedene  selbständige  Fragen  behandelt,  um  etliche
Nummern  vertagen.  Die  Red.