90 Oberstrichterliche Entscheidungen.
dle Wiederaufhebung der Entmündigung ist aber dem
ursprünglichen Antragsteller gar kein Einfluß gewährt
(§. 616, 620, 625) und daß auch die in §. 6242
u. 6262 zugewiesene Rolle des Beklagten von demjenigen,
welcher eine Entmündigung wegen Verschwendung
beantragt hatte, nicht nach seinem Belieben
und zum Nachtheil des wirklichen Sachverhaltes
durchgeführt werden kann, ist bereits oben dargelegt.
Aus diesem Zurücktreten des Antragstellers im
späteren Verfahren dürfte gleichfalls die Wirkungslosigkeit
einer Zurücknahme des Antrages zu folgern
sein und kann daher einer allenfallsigen Erklärung
des Antragstellers, auf Fortsetzung des Verfahrens
verzichten zu wollen und dergl., nur die Bedeutung
eines Wahrheitserkenntnißmittels zuerkannt werden.
Birkmeyer a. a. O. S. 378 bei N. 180 u. 181
und S. 387. (Fortsetzung folgt.)
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Bayer.
Obersten Landesgerichts in München.
Civilrecht und Civilprozeß.
Anfechtung von Rechtshandlungen des
Schuldners. Anwendung auf Unterlassungen.
Verhältniß gegenüber der Rechtskraft
eines dazwischenliegenden Versäumniß-Urtheils.
Das k. Oc. Zweibrücken hat thatsächlich
festgestellt, daß die Eheleute K. den Eheleuten
P. — ihrer Tochter und ihrem Schwieger-*)
Um anderes vordringendes Materlal veröffentlichen
zu können, müssen wir die Fortsetzung des obigen
Aufsatzes des Herrn Landberichtsraths Utting von
Neuburg a. D., welcher im weiteren Verlaufe noch
verschiedene selbständige Fragen behandelt, um etliche
Nummern vertagen. Die Red.