Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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billigte  Rente  erheben  kann  u.  s.  w.  Während  jedoch  für  die
bei  Anwendung  der  Gesetzgebung  betheiligten  Personen  ein  Zwang
zur  Nachahmung  dieser  Formulare  nicht  besteht  und  es  ihrem  freien
Ermessen  überlassen  bleibt,  ob  sie,  was  ja  die  Regel  bilden  wird,
aus  Zweckmässigkeitsgründen  sich  veranlasst  sehen,  die  Entwürfe
des  Reichsversicherungsamtes  bei  der  (Gresetzesanwendung  zu
benützen  und  zu  verwerthen,  ist  in  Ansehung  jener  Formulare
das  Gegentheil  der  Fall;  das  Gesetz  legt  den  Personen,  welche  in
die  Lage  kommen,  derartige  Anzeigen  und  Nachweisungen  einzureichen,
  die  Verpflichtung  auf,  sich  hierbei  der  von  dem  Reichsversicherungsamte
  aufgestellten  Formulare  zu  bedienen;  es  ist
diess  um  desswillen  vorgeschrieben,  weil  die  Form  und  der  Inhalt
derartiger  Anzeigen  und  Formulare  nach  den  Bedürfnissen  der  Unfallversicherung
  und  der  Gewerbeaufsichts-  sowie  der  sonstigen  Behörden
  eingerichtet  werden  müssen;  eine  normenbildende  Thätigkeit
kann  in  der  Aufstellung  der  Formulare,  zu  deren  Anwendung  eine
rechtliche  Verpflichtung  der  versicherten  Personen  nicht  besteht,
zunächst  nicht  erblickt  werden,  wohl  aber  wäre  es  möglich,  dass  auch
die  an  sichunverbindliche  Aufstellung  von  Formularen,  falls  dieselben
während  längerer  Zeit  seitens  der  Betreffenden  nachgeahmt  und  angewendet
  würden,  den  Charakter  einer  gewissermassen  durch  Gewohnheitsrecht
  entstandenen  Normen  annimmt.  Die  Thätigkeit  des
Reichsversicherungsamtes  als  normenbildenden  Organes  ist  nach
Vorstehendem  inhaltlich  eine  höchst  reiche  und  für  die  Gesetzesanwendung
  sehr  bedeutungsvolle;  in  der  bisherigen  Gesetzgebung
dürfte  kaum  ein  Vorbild  dafür  existiren,  dass  eine  Behörde,  welche
berufen  ist,  das  geltende  Recht  anzuwenden  und  über  Entschädigungsansprüche
  in  letzter  Instanz  zu  entscheiden,  auch  die  Befugniss  besitzt,
  die  lex  lata  in  authentischer  Weise  an  Stelle  der  Gesetzgebung
auszulegen  und  den  in  dem  Gesetze  enthaltenen  Rechtsstoff  zu  ergänzen
  ;  die  Eigenartigkeit  deutscher  Rechtsbildung  zeigt  sich  bei
diesem  Punkte  in  besonders  deutlicher  Weise.

Die  disziplinaren  bezw.  Exekutiv-Befugnisse  des  Reichsversiche-