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billigte Rente erheben kann u. s. w. Während jedoch für die
bei Anwendung der Gesetzgebung betheiligten Personen ein Zwang
zur Nachahmung dieser Formulare nicht besteht und es ihrem freien
Ermessen überlassen bleibt, ob sie, was ja die Regel bilden wird,
aus Zweckmässigkeitsgründen sich veranlasst sehen, die Entwürfe
des Reichsversicherungsamtes bei der (Gresetzesanwendung zu
benützen und zu verwerthen, ist in Ansehung jener Formulare
das Gegentheil der Fall; das Gesetz legt den Personen, welche in
die Lage kommen, derartige Anzeigen und Nachweisungen einzureichen,
die Verpflichtung auf, sich hierbei der von dem Reichsversicherungsamte
aufgestellten Formulare zu bedienen; es ist
diess um desswillen vorgeschrieben, weil die Form und der Inhalt
derartiger Anzeigen und Formulare nach den Bedürfnissen der Unfallversicherung
und der Gewerbeaufsichts- sowie der sonstigen Behörden
eingerichtet werden müssen; eine normenbildende Thätigkeit
kann in der Aufstellung der Formulare, zu deren Anwendung eine
rechtliche Verpflichtung der versicherten Personen nicht besteht,
zunächst nicht erblickt werden, wohl aber wäre es möglich, dass auch
die an sichunverbindliche Aufstellung von Formularen, falls dieselben
während längerer Zeit seitens der Betreffenden nachgeahmt und angewendet
würden, den Charakter einer gewissermassen durch Gewohnheitsrecht
entstandenen Normen annimmt. Die Thätigkeit des
Reichsversicherungsamtes als normenbildenden Organes ist nach
Vorstehendem inhaltlich eine höchst reiche und für die Gesetzesanwendung
sehr bedeutungsvolle; in der bisherigen Gesetzgebung
dürfte kaum ein Vorbild dafür existiren, dass eine Behörde, welche
berufen ist, das geltende Recht anzuwenden und über Entschädigungsansprüche
in letzter Instanz zu entscheiden, auch die Befugniss besitzt,
die lex lata in authentischer Weise an Stelle der Gesetzgebung
auszulegen und den in dem Gesetze enthaltenen Rechtsstoff zu ergänzen
; die Eigenartigkeit deutscher Rechtsbildung zeigt sich bei
diesem Punkte in besonders deutlicher Weise.
Die disziplinaren bezw. Exekutiv-Befugnisse des Reichsversiche-