Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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dem  Ruͤckzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren
nicht  erhobenen  Zinsen,  verjaͤhren  zu  Gunsten  des  Kreises.  Das  Aufgebot  und
die  Amortisation  verlorener  und  vernichteter  Schuldverschreibungen  erfolgt  nach
Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung  Th.  I.  Tit.  51.  9.  120.  seq.
bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Berlin.

Zinskupons  können  weder  aufgeboten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  JZinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten
Besitz  der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst
in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  der  Betrag
der  angemelbeten  und  bis  dahin  noch  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  ausgezahlt
werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  halbjährige  Zinskupons  bis
#um  Schlusse  des  Jahres  18.  ausgegeben.  Für  die  weitere  Zeit  werden  Zinsupons
  auf  jährige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Teltower
Kreis-Kommunalkasse  in  Berlin  gegen  Ablieferung  des  der  dlteren  Zinskupons-Serie
  beigedruckten  Talons,  wenn  nicht  der  Inhaber  der  Obligation
Widerspruch  dagegen  erhoben  har.

Beim  Verlusie  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der  neuen  Zinskupons-Serie
  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern  deren  Vorzeigung
rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Die  Kreisständische  Kommission  für  die  Chausseebauten  im
Teltower  Kreise.

 

(###,  b70l.)  Pro-