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§. 6.
Das Präsidium steht der Krone Preußens zu, welche in Ausübung desselben
berechtigt ist, im Namen der vertragenden Theile Handels- und Schiffahrtsverträge
mit fremden Staaten einzugehen.
Zum Abschluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages in keiner Art verletzt werden dürfen, ist die Zustimmung des
Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Zollparlaments erforderlich.
§. 7.
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu eröffnen, zu
vertagen und zu schließen.
§. 8.
Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das Zollparlament
kann nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
§. 9.
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem
Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
§. 10.
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem
dazu designirten Vertreter Preußens zu.
Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere Mitglied
des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
§. 11.
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaßgabe der Beschlüsse
des Bundesrathes an das Zollparlament zu bringen, wo sie durch Mitglieder
des Bundesrathes oder durch besondere, von letzterem zu ernennende
Kommissarien vertreten werden.
§. 12.
Der Beschlußnahme des Bundesrathes unterliegen:
1) die dem Zollparlament vorzulegenden oder von demselben angenommenen,
unter die Bestimmung des Artikels 7. fallenden gesetzlichen Anordnungen,
einschließlich der Handels- und Schiffahrtsverträge;
2) die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 7.) dienenden
Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen;
3) Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung
(Artikel 7.) hervortreten;
4) die