Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§.  6.

Das  Präsidium  steht  der  Krone  Preußens  zu,  welche  in  Ausübung  desselben
berechtigt  ist,  im  Namen  der  vertragenden  Theile  Handels-  und  Schiffahrtsverträge
mit  fremden  Staaten  einzugehen.

Zum  Abschluß  dieser  Verträge,  durch  welche  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrages  in  keiner  Art  verletzt  werden  dürfen,  ist  die  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Genehmigung  des  Zollparlaments  erforderlich.



§.  7.
Dem  Präsidium  steht  es  zu,  den  Bundesrath  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu
vertagen  und  zu  schließen.
§.  8.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  findet  alljährlich  statt.  Das  Zollparlament
  kann  nicht  ohne  den  Bundesrath  berufen  werden.

§.  9.
Die  Berufung  des  Bundesrathes  muß  erfolgen,  sobald  sie  von  einem
Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

§.  10.

Der  Vorsitz  im  Bundesrathe  und  die  Leitung  der  Geschäfte  steht  dem
dazu  designirten  Vertreter  Preußens  zu.
Derselbe  kann  sich  in  Leitung  der  Geschäfte  durch  jedes  andere  Mitglied

des  Bundesrathes  vermöge  schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen.

§.  11.

Das  Präsidium  hat  die  erforderlichen  Vorlagen  nach  Maaßgabe  der  Beschlüsse
  des  Bundesrathes  an  das  Zollparlament  zu  bringen,  wo  sie  durch  Mitglieder
  des  Bundesrathes  oder  durch  besondere,  von  letzterem  zu  ernennende
Kommissarien  vertreten  werden.

§.  12.
Der  Beschlußnahme  des  Bundesrathes  unterliegen:

1)  die  dem  Zollparlament  vorzulegenden  oder  von  demselben  angenommenen,
unter  die  Bestimmung  des  Artikels  7.  fallenden  gesetzlichen  Anordnungen,
einschließlich  der  Handels-  und  Schiffahrtsverträge;

2)  die  zur  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  (Artikel  7.)  dienenden
  Verwaltungs-Vorschriften  und  Einrichtungen;

3)  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung
(Artikel  7.)  hervortreten;

4)  die