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Artikel 13.
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche
nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse der-
jenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaß-
gaben, unter welchen solche Vergünstigung zu bewilligen sind, bewendet es bei
den darüber bestehenden Verabredungen.
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch auf
private Rechnung nicht gewährt werden.
Artikel 14.
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen
Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß sollen besondere Zollbegün-
stigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen
in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter
geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter
Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst
beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber
ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Artikel 15.
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche
für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für
die bei ihren Höfen akkredirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w.
eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so
werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem
oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an
Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für
aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände
auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein- und ausgehen zu lassen. Dergleichen
Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen
es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben,
welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Reve-
nüenausgleichung demjenigen Staate, von welchem die Freipässe ausgegangen sind,
in Abrechnung.
Artikel 16.
In Absicht der Erhebungs- und Verwaltungskosten für die Eingangs- und
Ausgangsabgaben kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:
1) Man wird, so weit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist,
keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regie-
rung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs- und Verwaltungs-
16* kosten