Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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kosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der 
Haupt- und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und 
Packhöfe, und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt des dabei 
angestellten Personals und durch die dem letzteren zu bewilligenden Pen- 
sionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zoll- 
verwaltung entstehen. 
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen 
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen 
Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs- und Aufsichts- oder Kontrol- 
Behörden und Zollschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über 
Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlich aufkommenden und 
der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen 
nach der im Artikel 11. getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht 
werden. 
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption priva- 
tiver Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehältern 
und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrech- 
nung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zoll- 
dienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht. 
4) Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung allgemeiner 
Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs- 
und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste 
Uebereinstimmung zu bringen. 
Die Vereinsstaaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der bei 
der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die 
Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Aus- 
fälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienstuntreue eines Angestellten erfolgen, 
oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen 
Regierung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Be- 
stände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Revenüentheilung 
dem betreffenden Staate zur Last fallen. 
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter 
oder Packhöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last fallen, bleibt es jedem derselben 
überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten, 
so daß in Beziehung auf deren Kompetenz und Personalbestellung keine anderen 
als diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus der Vereins-Zollordnung und 
den bestehenden Instruktionen und Verabredungen hervorgehen. 
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zoll- 
angelegenheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im 
ganzen Umfange des Zollvereins soll auf den Brief- und Fahrposten portofrei 
befördert werden, und es ist zur Begründung dieser Portofreiheit die Korrespon- 
denz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“ zu 
versehen. 
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