Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Artikel 17. 
Die von den Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres 
aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse 
aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungs- 
weise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an den ge- 
meinschaftlichen Abgaben werden von den Direktivbehörden nach vorangegangener 
Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen, in welchen jede Abgabe geson- 
dert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des 
Bundesrathes für das Rechnungswesen (Artikel 8. §. 3.) eingesendet. Außerdem 
erhält derselbe je bis zum letzten März für die am letzten Dezember des Vor- 
jahres abgelaufenen vier Monate und bis zum 10. November für die am letzten 
August abgelaufenen acht Monate eine Hauptübersicht der konstatirten Einnahme 
an Rübenzuckersteuer und der in Anrechnung zu bringenden Kosten für die Ver- 
waltung dieser Steuer. 
Der Ausschuß fertigt auf den Grund dieser Uebersichten, und zwar für 
die Zölle und die Salzsteuer von drei zu drei Monaten, für die Rübenzucker- 
steuer im April und November jeden Jahres, die provisorische Abrechnung zwischen 
den vertragenden Theilen, übersendet dieselbe den Central-Finanzstellen der letz- 
teren und trifft zugleich Einleitung, um die etwaige Mindereinnahme des einen 
oder anderen vertragenden Theiles gegen den ihm verhältnißmäßig an der Ge- 
sammteinnahme zuständigen Revenüenantheil durch Herauszahlung von Seiten 
des oder derjenigen Theile, bei denen eine Mehreinnahme stattgefunden hat, aus- 
zugleichen. Herauszahlungen, welche auf Grund der Abrechnung über die Rüben- 
zuckersteuer für die vier Monate vom 1. September bis letzten Dezember 
zu leisten sind, werden am 1. September des folgenden Jahres fällig. 
Damit diejenigen der vertragenden Theile, welche in den Fall kommen, 
Herauszahlungen zur Ausgleichung ihrer Mindereinnahmen von den Kassen ande- 
rer Regierungen zu empfangen, jedesmal sobald wie möglich zu ihrem Guthaben 
gelangen, wird von dem Ausschuß gleichzeitig mit jeder vierteljährlichen Abrech- 
nung ein Vertheilungsplan entworfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne der 
vertragenden Theile zu dem angegebenen Zwecke aus den Kassen eines anderen 
zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworfen und die Kassen, von 
denen die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werden. 
Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jedesmaligen Ab- 
rechnung an die Central-Finanzstellen gelangt, wird verfahren und das Erfor- 
derliche zu dessen Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa gegen denselben er- 
hebliche Anstände obwalten, in welchem Falle diese dem Bundesrathe unverzüglich 
mitzutheilen sind. Wegen Forderungen, welche mit der Zollabrechnung nicht in 
Verbindung stehen, werden die herauszuzahlenden Beträge nicht zurückgehalten 
werden. 
Bei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplans wird der Aus- 
schuß angeben, inwiefern bei dessen Entwerfung nach den bereits zum Voraus 
geäußerten Wünschen der vertragenden Theile verfahren worden ist, und somit 
deren ausdrückliche Billigung der desfallsigen Vorschläge mit Bestimmtheit an- 
genommen werden kann.  
Die
	        
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