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Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe der Zoll-
ermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt eine Gebühren-
erhebung nicht ein.
Artikel 26.
Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß
der Angehörigen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen,
möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Angehörigen eines Vereinsstaates, welche in dem Gebiete eines
anderen Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe
entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse
stehenden eigenen Angehörigen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende,
welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsitz
haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten,
wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen,
oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen
Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereins-
staate die Angehörigen der anderen Vereinsstaaten ebenso wie die eigenen An-
gehörigen behandelt werden.
Artikel 27.
Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, für das
Maaßsystem und, soweit nöthig, für das Gewichtssystem ihrer Gebiete die zur
Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbei-
zuführen.
Artikel 28.
Die Seehäfen der Staaten des Norddeutschen Bundes sollen dem Handel
der Angehörigen der übrigen vertragenden Theile gegen völlig gleiche Abgaben,
wie solche von den eigenen Angehörigen entrichtet werden, offen stehen; auch
sollen die in fremden See- und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines
oder des anderen der vertragenden Theile veranlaßt werden, der Angehörigen der
übrigen Vereinsstaaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und
That anzunehmen.
Artikel 29.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1868. in Wirksamkeit.
Er soll, sofern er nicht vor dem 1. Januar 1876. von dem einen oder
dem anderen der vertragenden Theile aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre
und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 17