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staaten oder aus dem Vereinsauslande eingehenden Spielkarten eine Stempel-
abgabe zu erheben. Letztere wird von fremden Spielkarten mit keinem höheren
Betrage erhoben werden, als von den im Lande der Erhebung verfertigten.
Spielkarten, welche aus dem freien Verkehr eines Vereinsstaates nach einem
Vereinsstaate, in welchem eine Stempelabgabe erhoben wird, zum Verbleib oder
zum Durchgange versendet werden, unterliegen der Uebergangsschein-Kontrole.
4. Zum Artikel 5. Nr. II. §§. 2. 3. 4. 5. und 7. des Vertrages.
Die im Artikel II. des Vertrages vom 16. Mai 1865. unter Nr. II.
§§. 2. 3. 4. 5. und 7. enthaltenen, auf die innere Steuer vom Taback bezüglichen
Verabredungen sind in den Vertrag vom heutigen Tage nur deshalb nicht über-
nommen worden, weil sie ihre Erledigung finden werden, sobald die im Artikel 3.
§. 4. des Vertrages vom heutigen Tage getroffene Bestimmung zur Ausführung
gelangt sein wird. Sie bleiben daher bis zu diesem Zeitpunkte in voller
Wirksamkeit.
5. Zum Anrtikel 5. §. 5. des Vertrages.
Eine Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen Vereinsstaaten, wo
innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse
gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben oder
bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse nach anderen Vereinsstaaten rückvergütet
werden, ist unter B. beigefügt.
6. Zum Artikel 6. des Vertrages.
In Beziehung auf die schon bisher zum Zollverein gehörigen Staaten
bleiben diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleich-
terten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig
bestehen.
7. Zum Artikel 8. §. 3. des Vertrages.
Der Aufwand für die den Ausschüssen zur Verfügung gestellten Beamten
wird zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Süddeutschen Staaten nach dem
Verhältniß vertheilt werden, in welchem die in die Kasse des ersteren fließenden
Zölle und Verbrauchsabgaben zu den Antheilen stehen, welche die letzteren von
den nach Artikel 10. des Vertrages in die Gemeinschaft fallenden Abgaben
erhalten.
8. Zum Artikel 8. §. 6. des Vertrages.
Preußen wird, unbeschadet seiner ausschließlichen Berechtigung, im Namen
des Vereins Handels- und Schiffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen,
bei Verträgen mit Oesterreich und der Schweiz die angrenzenden Vereinsstaaten
zur