Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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staaten oder aus dem Vereinsauslande eingehenden Spielkarten eine Stempel- 
abgabe zu erheben. Letztere wird von fremden Spielkarten mit keinem höheren 
Betrage erhoben werden, als von den im Lande der Erhebung verfertigten. 
Spielkarten, welche aus dem freien Verkehr eines Vereinsstaates nach einem 
Vereinsstaate, in welchem eine Stempelabgabe erhoben wird, zum Verbleib oder 
zum Durchgange versendet werden, unterliegen der Uebergangsschein-Kontrole. 
4. Zum Artikel 5. Nr. II. §§. 2. 3. 4. 5. und 7. des Vertrages. 
Die im Artikel II. des Vertrages vom 16. Mai 1865. unter Nr. II. 
§§. 2. 3. 4. 5. und 7. enthaltenen, auf die innere Steuer vom Taback bezüglichen 
Verabredungen sind in den Vertrag vom heutigen Tage nur deshalb nicht über- 
nommen worden, weil sie ihre Erledigung finden werden, sobald die im Artikel 3. 
§. 4. des Vertrages vom heutigen Tage getroffene Bestimmung zur Ausführung 
gelangt sein wird. Sie bleiben daher bis zu diesem Zeitpunkte in voller 
Wirksamkeit. 
5. Zum Anrtikel 5. §. 5. des Vertrages. 
Eine Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen Vereinsstaaten, wo 
innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse 
gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben oder 
bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse nach anderen Vereinsstaaten rückvergütet 
werden, ist unter B. beigefügt. 
 6. Zum Artikel 6. des Vertrages. 
In Beziehung auf die schon bisher zum Zollverein gehörigen Staaten 
bleiben diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des erleich- 
terten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig 
bestehen. 
7. Zum Artikel 8. §. 3. des Vertrages. 
Der Aufwand für die den Ausschüssen zur Verfügung gestellten Beamten 
wird zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Süddeutschen Staaten nach dem 
Verhältniß vertheilt werden, in welchem die in die Kasse des ersteren fließenden 
Zölle und Verbrauchsabgaben zu den Antheilen stehen, welche die letzteren von 
den nach Artikel 10. des Vertrages in die Gemeinschaft fallenden Abgaben 
erhalten. 
8. Zum Artikel 8. §. 6. des Vertrages. 
Preußen wird, unbeschadet seiner ausschließlichen Berechtigung, im Namen 
des Vereins Handels- und Schiffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen, 
bei Verträgen mit Oesterreich und der Schweiz die angrenzenden Vereinsstaaten 
zur
	        
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