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zur Theilnahme an den dem Abschluß vorangehenden Verhandlungen einladen.
Im Falle eine Ubereinstimmung nicht zu erzielen, wird es dessenungeachtet bei
der Bestimmung des §. 6. sein Bewenden behalten.
9. Zum Artikel 8. §. 12. des Vertrages.
1. Die Funktionen, welche durch die im §. 1. des gegenwärtigen Pro-
tokolls bezeichneten Bestimmungen, Abreden und Vereinbarungen der Generalkon-
ferenz übertragen sind, gehen auf den Bundesrath des Zollvereins über.
2. Man ist darüber einverstanden, daß der Bundesrath des Zollvereins
auch diejenigen, seinem Geschäftskreise angehörenden Angelegenheiten zu erledigen
hat, welche aus der Zeit vor dem 1. Januar k. J. herrühren und auf dem
vertragsmäßigen Wege nicht haben erledigt werden können.
10. Zum Artikel 12. des Vertrages.
Zur Vermeidung der Unzuträglichkeiten, welche die im Artikel 12. des
Vertrages vom heutigen Tage erneuerte Verpflichtung zur gegenseitigen Annahme
der Silbermünzen bei allen Zollhebestellen mit Rücksicht auf die obwaltende Ver-
schiedenheit des Münzfußes herbeiführen kann, ist verabredet, daß
a) die aus den Abrechnungen über die gemeinschaftlichen Einnahmen sich
ergebenden Herauszahlungen an andere Vereinsstaaten, soweit sie nicht
durch die bei den Zollkassen eingegangenen Münzen des empfangenden
Staates oder der mit letzterem in genauerer Uebereinstimmung stehenden
Staaten geleistet werden können, nur entweder in Vereinsthalern (Ar-
tikel 8. des Münzvertrages vom 24. Januar 1857.), oder in ganzen
Thaler- oder Guldenstücken, nicht aber in Theilstücken des Thalers oder
Guldens geleistet werden sollen; auch daß
b) die bei den Zollkassen solcher Vereinsstaaten, welche nach Gulden rechnen,
eingegangenen Theilstücke des Thalers, sowie umgekehrt die bei den Zoll-
kassen der Staaten, die nach Thalern rechnen, eingegangenen Theilstücke
des Guldens, sofern der empfangende Staat sich derselben nicht durch
die aus der Abrechnung sich ergebenden Herauszahlungen entledigen kann,
auf Verlangen bei der nächstgelegenen landesherrlichen Kasse des Vereins-
staates, dessen Stempel sie tragen, gegen ganze Thaler- und resp. Gul-
denstücke ausgewechselt werden sollen, ohne daß jedoch dem Staate,
welcher die Auswechselung übernimmt, anderweite Unkosten hieraus er-
wachsen dürfen.
11. Zum Artikel 13. des Vertrages.
Die unter C. anliegende Nachweisung enthält diejenigen Beträge, welche
bei dem Neubau eines Seeschiffes für die nicht speziell nachzuweisenden Eisen-
bestandtheile als Zollvergütung höchstens zu gewähren sind.
12. Zum