— 138 —
In besonderen, das Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder einzelner
Bundesangehöriger betreffenden Geschäftsangelegenheiten berichten sie an die Re-
gierung des Staates, um dessen besonderes Interesse es sich handelt, oder dem die
betheiligte Privatperson angehört; auch kann ihnen in solchen Angelegenheiten die
Regierung eines Bundesstaates Aufträge ertheilen und unmittelbare Berichtserstattung
verlangen.
§. 4.
Die Bundeskonsuln werden vor Antritt ihres Amtes dahin vereidet, daß
sie ihre Dienstpflichten gegen den Norddeutschen Bund nach Maaßgabe des Gesetzes
und der ihnen zu ertheilenden Instruktionen treu und gewissenhaft erfüllen und
das Beste des Bundes fördern wollen.
§. 5.
Die Bundeskonsuln können ohne Genehmigung des Bundespräsidiums
weder Konsulate fremder Mächte bekleiden, noch Geschenke oder Orden von frem-
den Regierungen annehmen.
§. 6. .
Bundeskonsuln, welche sich von ihrem Amte ohne Urlaub entfernt
halten, werden so angesehen, als ob sie die Enthebung von ihrem Amte nach-
gesucht hätten.
§. 7.
Zum Berufskonsul (consul missus) kann nur derjenige ernannt werden,
welchem das Bundesindigenat zusteht und welcher zugleich
1) entweder die zur juristischen Laufbahn in den einzelnen Bundesstaaten
erforderliche erste Prüfung bestanden hat und außerdem mindestens drei
Jahre im inneren Dienste oder in der Advokatur und mindestens zwei
Jahre im Konsulatsdienste des Bundes oder eines Bundesstaates beschäftigt
gewesen ist, oder
2) die besondere Prüfung bestanden hat, welche für die Bekleidung des Amtes
eines Berufskonsuls einzuführen ist. Die näheren Bestimmungen
über diese Prüfung werden von dem Bundezkanzler erlassen.
Die vorstehenden Bestimmungen kommen jedoch erst vom 1. Januar 1873.
ab zur Anwendung.
§. 8.
Die Berufskonsuln erhalten Besoldung nach Maaßgabe des Bundes-
haushalts-Etats.
Reise- und Einrichtungskosten, sowie sonstige Dienstausgaben werden ihnen
aus Bundesmitteln besonders erstattet.
Die