Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Die Familien der Berufskonsuln werden, wenn letztere während ihrer 
Amtsdauer sterben, auf Bundeskosten in die Heimath zurückbefördert. 
Die Berufskonsuln erheben die in dem Konsular-Tarife vorgesehenen Ge- 
bühren für Rechnung der Bundeskasse. 
Die Berufskonsuln dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben. 
In Bezug auf den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in 
den Ruhestand und die Amtssuspension unterliegen die Berufskonsuln bis zum 
Erlaß eines Bundesgesetzes den in dieser Beziehung für die Preußischen diploma- 
tischen Agenten zur Zeit geltenden Vorschriften mit der Maaßgabe, daß die in 
diesen Vorschriften dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beiwoh- 
nenden Zuständigkeiten dem Bundeskanzler und die nach denselben dem Disziplinar- 
hofe und dem Staatsministerium beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundesrathe 
gebühren. 
§. 9. 
Zu Wahlkonsuln (consules electi) sollen vorzugsweise Kaufleute ernannt 
werden, welchen das Bundesindigenat zusteht. 
§. 10. 
Die Wahlkonsuln beziehen die in Gemäßheit des Konsular-Tarifs zu erheben- 
den Gebühren für sich. 
Dienstliche Ausgaben können ihnen aus Bundesmitteln ersetzt werden. 
Ihre Anstellung ist jederzeit ohne Entschädigung widerruflich. 
§. 11. 
Die Konsuln können mit Genehmigung des Bundeskanzlers in ihrem Amts- 
bezirke konsularische Privatbevollmächtigte (Konsular-Agenten) bestellen. 
Den Konsular-Agenten steht die selbstständige Ausübung der in diesem Ge- 
setze den Konsuln beigelegten Rechte nicht zu. 
Den Konsular-Agenten können die von ihnen nach Maaßgabe des Konsular- 
Tarifs erhobenen Gebühren ganz oder theilweise belassen werden. 
II. Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln. 
§. 12. 
Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amtsbezirke wohnenden und 
zu diesem Behufe bei ihm angemeldeten Bundesangehörigen eine Matrikel zu 
führen. 
So lange ein Bundesangehöriger in die Matrikel eingetragen ist, bleibt 
ihm sein heimathliches Staatsbürgerrecht erhalten, auch wenn dessen Verlust 
lediglich in Folge des Aufenthalts in der Fremde eintreten würde. 
22* §. 13.
	        
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