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§. 18.
Die Bundeskonsuln sind berufen, der in ihrem Amtsbezirke befindlichen
Verlassenschaften verstorbener Bundesangehöriger, wenn ein amtliches Einschreiten
wegen Abwesenheit der nächsten Erben oder aus ähnlichen Gründen geboten er-
erscheint, sich anzunehmen; sie sind hierbei insbesondere ermächtigt, den Nachlaß zu
versiegeln und zu inventarisiren, den beweglichen Nachlaß, wenn die Umstände es
erfordern, in Verwahrung zu nehmen und öffentlich zu verkaufen, sowie die vor-
handenen Gelder zur Tilgung der feststehenden Schulden zu verwenden
§. 19.
Die Bundeskonsuln können innerhalb ihres Amtsbezirks an die dort sich
aufhaltenden Personen auf Ersuchen der Behörden eines Bundesstaates Zustel-
lungen jeder Art bewirken. Durch das schriftliche Zeugniß des Konsuls über die
erfolgte Zustellung wird diese nachgewiesen.
§. 20.
Zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden sind nur die-
jenigen Bundeskonsuln befugt, welche dazu vom Bundeskanzler besonders ermäch-
tigt sind. Die von diesen Konsuln aufgenommenen Verhandlungen stehen den
Verhandlungen der zuständigen inländischen Behörden gleich.
§. 21.
Bei Rechtsstreitigkeiten der Bundesangehörigen unter sich und mit Frem-
den sind die Bundeskonsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den
Abschluß von Vergleichen zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu
übernehmen, wenn sie in der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von
den Parteien zu Schiedsrichtern ernannt werden.
§. 22.
Den Bundeskonsuln steht eine volle Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Län-
dern residiren, in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge
die Ausübung der Gerichtsbarkeit gestattet ist.
Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken
wohnenden oder sich aufhaltenden Bundesangehörigen und Schutzgenossen unter-
worfen. In Betreff der politischen Verbrechen und Vergehen jedoch nur, wenn
diese nicht innerhalb des Norddeutschen Bundes oder in Beziehung auf denselben
verübt sind.
§. 23.
Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Bundes-
kanzler nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und
Verkehr bestimmt.
§. 24.