Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 18. 
Die Bundeskonsuln sind berufen, der in ihrem Amtsbezirke befindlichen 
Verlassenschaften verstorbener Bundesangehöriger, wenn ein amtliches Einschreiten 
wegen Abwesenheit der nächsten Erben oder aus ähnlichen Gründen geboten er- 
erscheint, sich anzunehmen; sie sind hierbei insbesondere ermächtigt, den Nachlaß zu 
versiegeln und zu inventarisiren, den beweglichen Nachlaß, wenn die Umstände es 
erfordern, in Verwahrung zu nehmen und öffentlich zu verkaufen, sowie die vor- 
handenen Gelder zur Tilgung der feststehenden Schulden zu verwenden 
§. 19. 
Die Bundeskonsuln können innerhalb ihres Amtsbezirks an die dort sich 
aufhaltenden Personen auf Ersuchen der Behörden eines Bundesstaates Zustel- 
lungen jeder Art bewirken. Durch das schriftliche Zeugniß des Konsuls über die 
erfolgte Zustellung wird diese nachgewiesen. 
§. 20. 
Zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden sind nur die- 
jenigen Bundeskonsuln befugt, welche dazu vom Bundeskanzler besonders ermäch- 
tigt sind. Die von diesen Konsuln aufgenommenen Verhandlungen stehen den 
Verhandlungen der zuständigen inländischen Behörden gleich. 
§. 21. 
Bei Rechtsstreitigkeiten der Bundesangehörigen unter sich und mit Frem- 
den sind die Bundeskonsuln berufen, nicht allein auf Antrag der Parteien den 
Abschluß von Vergleichen zu vermitteln, sondern auch das Schiedsrichteramt zu 
übernehmen, wenn sie in der durch die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von 
den Parteien zu Schiedsrichtern ernannt werden. 
§. 22. 
Den Bundeskonsuln steht eine volle Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Län- 
dern residiren, in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge 
die Ausübung der Gerichtsbarkeit gestattet ist. 
Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den Konsular-Jurisdiktionsbezirken 
wohnenden oder sich aufhaltenden Bundesangehörigen und Schutzgenossen unter- 
worfen. In Betreff der politischen Verbrechen und Vergehen jedoch nur, wenn 
diese nicht innerhalb des Norddeutschen Bundes oder in Beziehung auf denselben 
verübt sind. 
§. 23. 
Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Bundes- 
kanzler nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und 
Verkehr bestimmt. 
§. 24.
	        
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