Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 31. 
Sie haben die Meldung der Schiffsführer entgegen zu nehmen und an 
den Bundeskanzler über Unterlassung dieser Meldung zu berichten. 
§. 32. 
Sie bilden für die Schiffe der Bundes-Handelsmarine im Hafen ihrer 
Residenz die Musterungsbehörde. 
§. 33. 
Sie sind befugt, über diese Schiffe die Polizeigewalt auszuüben. 
§. 34. 
Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertiren, so haben die Bundes- 
konsuln auf Antrag des Schiffers bei den Orts- oder Landesbehörden die zur 
Wiederhabhaftwerdung derselben erforderlichen Schritte zu thun. 
§. 35. 
Die Bundeskonsuln sind befugt, an Stelle eines gestorbenen, erkrankten 
oder sonst zur Führung des Schiffes untauglich gewordenen Schiffers auf den 
Antrag der Betheiligten einen neuen Schiffsführer einzusetzen. 
§. 36. 
Sie sind befugt, die Verklarungen aufzunehmen, und bei Unfällen, von 
welchen die Schiffe betroffen werden, die erforderlichen Bergungs- und Rettungs- 
maaßregeln einzuleiten und zu überwachen, sowie in Fällen der großen Haverei 
auf Antrag des Schiffsführers die Dispache aufzumachen. 
§. 37. 
In Betreff der Befugniß der Konsuln zur Mitwirkung bei dem Verkaufe 
eines Schiffes durch den Schiffer und bei Eingehung von Bodmereigeschäften, 
sowie in Betreff der einstweiligen Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Schiffer 
und Mannschaft sind die Vorschriften Art. 499. 537. 547. 686. des Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuches maaßgebend; in Betreff ihrer Befugniß zur Erthei- 
lung von interimistischen Schiffscertifikaten bewendet es bei den Vorschriften 
des Bundezsgesetzes, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre 
Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867. 
§. 38. 
Die von den Bundeskonsuln zu erhebenden Gebühren werden durch Bun- 
desgesetz festgestellt. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes erfolgt die 
Ge-
	        
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