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Gebührenerhebung nach einem von dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit
dem Ausschusse des Bundesrathes für Handel und Verkehr zu erlassenden pro-
visorischen Tarife.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Das im §. 24. des vorstehenden Gesetzes in Bezug genommene, über die
Gerichtsbarkeit der Konsuln in Preußen erlassene Gesetz vom 29. Juni 1865.
lautet, wie folgt:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Unseren Konsuln steht die Gerichtsbarkeit zu, wenn sie in Ländern residiren,
in welchen ihnen durch Herkommen oder durch Staatsverträge die Ausübung
der Gerichtsbarkeit gestattet ist. Der Konsulargerichtsbarkeit sind alle in den
Konsular-Jurisdiktionsbezirken wohnenden oder sich aufhaltenden Preußen und
Preußischen Schutzgenossen unterworfen.
§. 2.
Soweit dieses Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, oder soweit nicht
Herkommen oder Staatsverträge entgegenstehen, umfaßt die Gerichtsbarkeit der
Konsuln sowohl die Civil- als die Strafgerichtsbarkeit, beide in gleichem Um-
fange, wie sie den ordentlichen Kollegialgerichten der ersten Instanz (Kreis- und
Stadt-