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§. 9.
Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzenden und zwei
Beisitzern, welche der Konsul aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in
Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirks ernennt.
§. 10.
Die Beisitzer werden am Anfang jeden Jahres für die Dauer desselben
ernannt. Gleichzeitig sind zwei oder mehrere Stellvertreter zu ernennen, welche
für die Beisitzer in Abwesenheit oder Verhinderungsfällen eintreten.
§. 11.
Vor dem Antritt ihres Amtes werden die Beisitzer und deren Stellvertreter
dahin beeidigt, daß sie die Pflichten desselben unparteiisch und gewissenhaft
erfüllen wollen.
§. 12.
Den Beisitzern steht ein unbeschränktes Stimmrecht zu.
§. 13.
Ist es nicht möglich, ein Konsulargericht zu berufen, so tritt der Konsul
an Stelle desselben; es müssen jedoch in einem solchen Falle die Gründe, welche
die Berufung des Konsulargerichts verhindert haben, von dem Konsul zu den
Akten vermerkt werden.
§. 14.
Die Konsuln sind bei Ausübung der Gerichtsbarkeit der Aufsicht der ihnen
vorgesetzten Gesandtschaften und in Ermangelung solcher, sowie in letzter Instanz
der Aufsicht der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz un-
terworfen, und zwar in demselben Maaße, wie die inländischen Gerichte der
Aufsicht des Justizministers.
§. 15.
Jeder Konsul hat die Personen zu bestimmen, welche in den zu seiner
Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtsangelegenheiten die Funktionen der Rechtsanwalte
auszuüben haben. Ein Verzeichniß dieser Personen ist im gerichtlichen Geschäfts-
lokale auszuhängen.
Gegen die Verfügung des Konsuls, durch welche die Eintragung einer
Person in das Verzeichniß abgelehnt oder ihre Löschung in dem Verzeichniß
angeordnet wird, findet die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (§. 14.) statt.
§. 16.