Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 9. 
Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzenden und zwei 
Beisitzern, welche der Konsul aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in 
Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirks ernennt. 
§. 10. 
Die Beisitzer werden am Anfang jeden Jahres für die Dauer desselben 
ernannt. Gleichzeitig sind zwei oder mehrere Stellvertreter zu ernennen, welche 
für die Beisitzer in Abwesenheit oder Verhinderungsfällen eintreten. 
§. 11. 
Vor dem Antritt ihres Amtes werden die Beisitzer und deren Stellvertreter 
dahin beeidigt, daß sie die Pflichten desselben unparteiisch und gewissenhaft 
erfüllen wollen. 
§. 12. 
Den Beisitzern steht ein unbeschränktes Stimmrecht zu. 
§. 13. 
Ist es nicht möglich, ein Konsulargericht zu berufen, so tritt der Konsul 
an Stelle desselben; es müssen jedoch in einem solchen Falle die Gründe, welche 
die Berufung des Konsulargerichts verhindert haben, von dem Konsul zu den 
Akten vermerkt werden. 
§. 14. 
Die Konsuln sind bei Ausübung der Gerichtsbarkeit der Aufsicht der ihnen 
vorgesetzten Gesandtschaften und in Ermangelung solcher, sowie in letzter Instanz 
der Aufsicht der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz un- 
terworfen, und zwar in demselben Maaße, wie die inländischen Gerichte der 
Aufsicht des Justizministers. 
§. 15. 
Jeder Konsul hat die Personen zu bestimmen, welche in den zu seiner 
Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtsangelegenheiten die Funktionen der Rechtsanwalte 
auszuüben haben. Ein Verzeichniß dieser Personen ist im gerichtlichen Geschäfts- 
lokale auszuhängen. 
Gegen die Verfügung des Konsuls, durch welche die Eintragung einer 
Person in das Verzeichniß abgelehnt oder ihre Löschung in dem Verzeichniß 
angeordnet wird, findet die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (§. 14.) statt. 
§. 16.
	        
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