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Dieser Tarif darf keine höheren Sätze vorschreiben, als die Gebühren-
und Kostengesetze zulassen, welche für die im §. 2. bezeichneten Landestheile
ergangen sind.
II. Bestimmungen, betreffend das Verfahren der Ausübung der
Civilgerichtsbarkeit.
§. 20.
Bei Ausübung der Civilgerichtsbarkeit der Konsuln bestimmt sich sowohl
in Angelegenheiten der streitigen, als der nicht streitigen Gerichtsbarkeit das
Verfahren nach den für die in §. 2. bezeichneten Landestheile bestehenden Vor-
schriften, insoweit diese nicht Einrichtungen und thatsächliche Verhältnisse voraus-
setzen, welche in den Konsulatsbezirken fehlen.
§. 21.
Es bleiben insbesondere die Vorschriften, welche die Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft betreffen, außer Anwendung. Dasselbe gilt von den auf
die kollegialische Erledigung der Geschäfte sich beziehenden Vorschriften, insoweit
nicht die Zuständigkeit des Konsulargerichts (§. 9.) begründet ist. Die Zustän-
digkeit des letzteren tritt ein für die mündliche Verhandlung und für die auf
die mündliche Verhandlung zu erlassenden Entscheidungen in Civilprozeßsachen
mit Ausschluß der Bagatellsachen.
§. 22.
Bei Prozessen, in welchen eine der Konsulargerichtsbarkeit nicht unter-
worfene Person als Partei betheiligt ist, findet an Orten, wo es herkömmlich
ist, auf Verlangen dieser Partei die Verhandlung und Entscheidung durch eine
Kommission statt, deren Zusammensetzung und deren Verfahren sich durch das
Herkommen bestimmt. Das Erkenntniß der Kommission bedarf der Bestäti-
gung (Homologation) des Konsuls. Dieser hat das Erkenntniß nur dann zu
bestätigen, wenn er dasselbe formell und materiell gerechtfertigt findet. Gegen
das von dem Konsul bestätigte Erkenntniß finden dieselben Rechtsmittel statt,
welche gegen die von dem Konsul selbstständig erlassenen Erkenntnisse statt-
haft sind.
§ 23.
Für die zur Zuständigkeit der Konsuln gehörigen Civilsachen wird die
Gerichtsbarkeit der zweiten Instanz von dem Appellationsgericht in Stettin,
die der dritten und höchsten Instanz von dem Obertribunal in Berlin in gleicher
Art ausgeübt, wie für die, zur Zuständigkeit der im §. 2. bezeichneten Gerichte
des