Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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des Inlandes gehörigen Civilsachen. Es gilt dies insbesondere von den Be- 
schwerden und Rechtsmitteln, insoweit in den nachstehenden Paragraphen nicht 
etwas Anderes bestimmt ist. 
§. 24. 
Die auf die Fristen und das Verfahren für die Rechtsmittel in schleuni- 
gen Sachen sich beziehenden Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften über 
die Anmeldungsfrist, bleiben außer Anwendung. Es sind mit dieser Ausnahme 
die Vorschriften über die Fristen und das Verfahren für die Rechtsmittel in 
nicht schleunigen Sachen auch auf die schleunigen Sachen anwendbar. 
§. 25. 
Das Rechtsmittel der Appellation ist bei dem Konsul nicht allein anzu- 
melden, sondern auch innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 17. der Verordnung 
vom 21. Juli 1846., Gesetz- Samml. S. 291.) einzuführen und zu recht- 
fertigen. 
§. 26. 
Nach dem Eingang der Einführungs- und Rechtfertigungsschrift beschließt 
der Konsul über die Zulassung des Rechtsmittels. Wird dasselbe von ihm 
zurückgewiesen, so findet gegen die zurückweisende Verfügung Beschwerde nach 
den Bestimmungen des §. 34. der Verordnung vom 21. Juli 1846. statt. 
Hält der Konsul die Zulassung des Rechtsmittels für gerechtfertigt, so erläßt 
er die Aufforderung an den Appellaten, binnen der gesetzlichen Frist die Beant- 
wortung der Appellation bei ihm einzureichen (§. 20. der Verordnung vom 
21. Juli 1846.). 
§. 27. 
Wenn der Konsul bei der Prüfung der Schriftsätze eine von der einen 
oder anderen Partei beantragte neue Beweisaufnahme erheblich findet, so kann 
er dieselbe durch einen Vorbescheid anordnen und nach den für das Verfahren 
in erster Instanz bestehenden Vorschriften bewirken. 
§. 28. 
Wird eine Beweisaufnahme nicht beantragt, oder von dem Konsul nicht 
für angemessen erachtet, oder ist dieselbe beendigt, so übersendet er die Akten 
an das Gericht zweiter Instanz und setzt hiervon gleichzeitig die Parteien 
in Kenntniß. 
§. 29. 
Jede Partei hat zu den Akten ohne vorherige Aufforderung eine im In- 
lande
	        
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