— 150 —
lande wohnende Person zu bezeichnen, oder die Zuordnung eines Offzial-An-
waltes zu beantragen, welcher zur Empfangnahme der für sie bestimmten Ver-
fügungen und Ladungen des Gerichts zweiter Instanz berechtigt sein soll.
Der Partei, welche weder eine solche Anzeige erstattet, noch bei dem
Gericht zweiter Instanz zu ihrer Vertretung einen Bevollmächtigten bestellt,
noch die Zuordnung eines Offizial-Anwaltes beantragt hat, werden die für sie
bestimmten Verfügungen und Ladungen des Gerichts zweiter Instanz mittelst
Aushanges im Geschäftslokal dieses Gerichts wirksam zugestellt.
§. 30.
Nach Eingang der Akten wird von dem Gericht zweiter Instanz sofort
der Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
§. 31.
Die gesetzlichen Fristen, innerhalb welcher das Rechtsmittel der Revision
und Nichtigkeitsbeschwerde bei dem Obertribunal einzuführen und zu rechtfertigen
ist, sowie diejenigen, innerhalb welcher die Revision und Nichtigkeitsbeschwerde
zu beantworten sind, werden verlängert:
1) um zwei Monate, wenn das Konsulat in Europa seinen Sitz hat;
2) um vier Monate, wenn es in einem Küstenlande von Asien oder Afrika
längs des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres oder auf einer dazu
gehörigen Insel seinen Sitz hat;
3) um sechs Monate, wenn der Sitz desselben in einem anderen außer-
europäischen Lande sich befindet.
§. 32.
Wenn für die Partei, welche die Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde zu
beantworten hat, weder eine Beantwortung eingereicht, noch anderweit ein zur
Prozeßpraxis bei dem Obertribunal befugter Rechtsanwalt als ihr Bevollmächtigter
zu den Akten legitimirt ist, so werden ihr die für sie bestimmten Verfügungen
und Ladungen des Obertribunals mittelst Aushanges im Geschäftslokale des letz-
teren wirksam zugestellt.
§. 33.
Ist der gegen ein Erkenntniß des Konsuls angebrachte Rekurs rechtzeitig
eingelegt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig (§. 8. des Gesetzes
vom 20. März 1854., Gesetz-Samml. S. 115.), so wird die Rekursbeschwerde
von dem Konsul dem Gegentheil mit der Aufforderung mitgetheilt, binnen vier-
zehn Tagen die Beantwortung bei ihm einzureichen oder zu Protokoll zu geben.
Die