Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen 
des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
Artikel 23. 
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Bundes Ge- 
setze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrathe resp. 
Bundeskanzler zu überweisen. 
Artikel 24. 
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auf- 
lösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes 
unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. 
Artikel 25. 
Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen innerhalb eines Zeit- 
raumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes 
von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden. 
Artikel 26. 
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist 
von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wieder- 
holt werden. 
Artikel 27. 
Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet 
darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Ge- 
schäftsordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schrift- 
führer. 
Artikel 28. 
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit 
der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der 
Mitglieder erforderlich. 
Artikel 29. 
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten Volkes und 
an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Artikel 30. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Ab- 
stimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen 
gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung 
zur Verantwortung gezogen werden. 
Bundes-Gesetzbl. 1867. 2 Ar-
	        
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