Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

— 178 — 
  
  
Einnahme. 
Betrag 
für 
1868. 
Rthlr. 
  
  
Die nach Artikel 62. der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes dem Bundes-Feldherrn zur Verfügung 
zu stellenden 225 Thaler jährlich für den Kopf 
der, auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867. 
zu normirenden und vorbehaltlich der Regulirung 
nach dem Resultate der im Dezember 1867. statt- 
findenden Volkszählungen, vorläufig zu 300,000 
Mann angenommenen Friedens-Präsenzstärke des 
Bundesheeres betragen . .. 
In Folge der mit einzelnen Bundesstaaten getroffenen 
Vereinbarungen, wonach dieselben für die ersten 
Jahre einen geringeren, allmählig bis zum vollen 
Satze steigenden Beitrag zu entrichten haben, ent- 
steht für das Jahr 1868. ein Ausfall an dieser 
Einnahme von. . .. .. .. .. . .. .. .. . . . . . . . . . .. 
Es bleiben daher nur disponibel. 
67,500,000 
1,082,427 
  
  
66,417,573 
 
	        
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