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Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№. 13.
(Nr. 28.) Verordnung, die Einführung des Preußischen Militair-Strafrechts im ganzen
Bundesgebiete betreffend. Vom 29. Dezember 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, auf Grund des Artikels 61.
der Bundesverfassung, was folgt:
§. 1.
Das in Preußen geltende Militair-Strafrecht, insbesondere das Straf-
gesetzbuch für das Preußische Heer vom 3. April 1845., einschließlich der Straf-
gerichts-Ordnung, nebst allen dasselbe abändernden, ergänzenden und erläuternden
Vorschriften, wird hiermit im ganzen übrigen Bundesgebiete eingeführt, vor-
behaltlich näherer Bestimmungen zu solchen Vorschriften, welche eine in dem
übrigen Bundesgebiete überhaupt nicht oder nicht in gleichem Maaße bestehende
Einrichtung oder Anordnung zur Voraussetzung haben.
§. 2.
Diese Verordnung ist nebst einer Zusammenstellung der das geltende Preu-
ßische Militair-Strafrecht enthaltenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse durch
das Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Dezember 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Bundes-Gesetzbl. 1867. 28
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1867.