Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

I. Todesstrafe. 
II. Baugefan- 
genschaft. 
III. Festungs- 
strafe. 
— 190 — 
Erster Theil. 
Strafgesetze. 
Erster Titel. 
Von der Bestrafung im Allgemeinen. 
Erster Abschnitt. 
Von den militairischen Strafen gegen Personen des 
Soldatenstandes. 
§. 1. 
Die wegen militairischer Verbrechen verwirkte Todesstrafe ist durch Erschießen 
öffentlich zu vollstrecken. 
§. 2. 
Auf Baugefangenschaft ist nur gegen Personen zu erkennen, welche aus 
dem Soldatenstande ausgestoßen werden. 
§. 3. 
Die Baugefangenschaft wird nach den darüber bestehenden besonderen Vor- 
schriften, unter militairischer Aufsicht, in einer Festung vollstreckt. 
Die Gefangenen werden gefesselt gehalten und mit schweren Arbeiten 
beschäftigt. 
§. 4. 
Wenn zur Vollstreckung der Baugefangenschaft keine Gelegenheit vorhanden, 
oder diese Strafart wegen körperlicher Unfähigkeit des Angeschuldigten zu den 
Arbeiten der Baugefangenen nicht anwendbar ist, so tritt Zuchthausstrafe ein. 
§. 5. 
Festungsstrafe findet nur gegen Gemeine und solche Unteroffiziere statt, 
welche zu Gemeinen degradirt sind. Auf Festungsstrafe unter drei Monate darf 
nicht erkannt werden. 
§. 6. 
Die Festungsstrafe wird an Personen des Soldatenstandes durch Einstel- 
lung in eine Festungs-Strafabtheilung, nach den darüber bestehenden besonderen 
Vor-
	        
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