Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Ueber  die  Unterbrechung  der  Strafzeit  durch  Ueberführung  in  ein  Untersuchungsgefängniß  ist
zu  vergl.  die  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  16.  März  1892,  Amtsblatt  S.  24.

Auhang.

Heamten-Konferenz.

§.  85.

Monatlich  einige  Male,  wenn  Stoff  vorhanden  ist,  tritt  die  Konferenz  der  Strafanstaltsbeamten
  —  Vorstand,  beide  Hausgeistliche,  Hausarzt,  Hauslehrer  —  zu  der  von  dem  Vorstand  bestimmten
  Stunde  zusammen.

In  derselben  werden  die  Wahrnehmungen  über  einzelne  Gefangene  und  über  allgemeine  Zustände
  und  Einrichtungen  der  Anstalt  ausgetauscht,  Maßregeln  und  Vorschläge,  welche  hienach  veranlaßt
  erscheinen,  besprochen  und  die  durch  besondere  Verfügungen  der  Konferenz  zugewiesenen  Aufgaben
  erledigt.

Geeigneten  Falls  wird  der  Oberaufseher  zu  der  Konferenz  zugezogen,  auch  können  Officianten
in  derselben  vernommen  werden.

Stuttgärt,  den  4.  März  1899.

K.  Justizministerium.
Breitling.

Beilage  I.

Hausregeln

für  die

Gefangenen  in  den  Landesgefängnissen.

l.  Jeder  Gefangene  hat  die  Pflicht,  sich  der  Ordnung  des  Hauses  und  den  sonstigen  besonderen
Vorschriften  zu  unterwerfen,  den  Vorgesetzten  mit  Achtung  zu  begegnen,  ihren  Geboten  oder
Verboten  unweigerlich  Gehorsam  zu  leisten,  auch  die  Weisungen  der  Obleute  willig  zu  befolgen.
Die  Gefangenen  haben  sich  aller  Unterredungen  mit  anderen  Gefangenen,  ebenso  aller  Mittheilungen
  durch  Zeichen  oder  Gebärden  zu  enthalten,  welche  nicht  durch  das  Zusammenleben
überhaupt  oder  die  gemeinschaftliche  Arbeit  nothwendig  werden.

Unsittliche  Gespräche  oder  Mittheilungen,  welche  sich  auf  strafbare  Handlungen  beziehen,
sind  durchaus  verboten.

Ihr  Verkehr  mit,  den  Officianten  soll  sich  auf  das  Nothwendige  beschränken.