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Ueber die Unterbrechung der Strafzeit durch Ueberführung in ein Untersuchungsgefängniß ist
zu vergl. die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 16. März 1892, Amtsblatt S. 24.
Auhang.
Heamten-Konferenz.
§. 85.
Monatlich einige Male, wenn Stoff vorhanden ist, tritt die Konferenz der Strafanstaltsbeamten
— Vorstand, beide Hausgeistliche, Hausarzt, Hauslehrer — zu der von dem Vorstand bestimmten
Stunde zusammen.
In derselben werden die Wahrnehmungen über einzelne Gefangene und über allgemeine Zustände
und Einrichtungen der Anstalt ausgetauscht, Maßregeln und Vorschläge, welche hienach veranlaßt
erscheinen, besprochen und die durch besondere Verfügungen der Konferenz zugewiesenen Aufgaben
erledigt.
Geeigneten Falls wird der Oberaufseher zu der Konferenz zugezogen, auch können Officianten
in derselben vernommen werden.
Stuttgärt, den 4. März 1899.
K. Justizministerium.
Breitling.
Beilage I.
Hausregeln
für die
Gefangenen in den Landesgefängnissen.
l. Jeder Gefangene hat die Pflicht, sich der Ordnung des Hauses und den sonstigen besonderen
Vorschriften zu unterwerfen, den Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen, ihren Geboten oder
Verboten unweigerlich Gehorsam zu leisten, auch die Weisungen der Obleute willig zu befolgen.
Die Gefangenen haben sich aller Unterredungen mit anderen Gefangenen, ebenso aller Mittheilungen
durch Zeichen oder Gebärden zu enthalten, welche nicht durch das Zusammenleben
überhaupt oder die gemeinschaftliche Arbeit nothwendig werden.
Unsittliche Gespräche oder Mittheilungen, welche sich auf strafbare Handlungen beziehen,
sind durchaus verboten.
Ihr Verkehr mit, den Officianten soll sich auf das Nothwendige beschränken.