Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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beträgt.  Eine  Brandmauer  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Abstand  mindestens  10  Meter
beträgt.

(3)  Die  Türen  müssen  nach  außen  aufschlagen.  Die  Mitlagerung  leicht  brennbarer
oder  explosiver  Gegenstände  ist  verboten.

§  18.  (1)  Die  Lagerung  von  Carbid  im  Freien  ist  in  den  in  §  14  Absatz  1  vorgeschriebenen,
  wasserdicht  verschlossenen  Gefäßen  in  einer  Entfernung  von  mindestens
10  Meter  von  Gebäuden  gestattet.  Die  Lagerstätte  ist  auf  allen  Seiten  in  einem  Abstande
von  mindestens  4  Meter  mit  einem  Zaune  oder  Drahtgitter  zu  versehen.  Der  Raum
zwischen  Lager  und  Umwehrung  ist  von  brennbaren  Gegenständen  frei  zu  halten.

(2)  Das  Carbid  ist  auf  einer  Bühne  zu  lagern,  von  deren  Unterkante  bis  zum  Erdboden
  ein  freier  Zwischenraum  von  mindestens  20  Zentimeter  vorhanden  ist.

(3)  Das  Carbid  ist  durch  ein  Schutzdach  oder  durch  wasserdichte  Planen  zu  schützen.

(4)  Der  Lagerplatz  muß  an  jedem  Zugange  mit  einer  leicht  sichtbaren  Warnungstafel
versehen  sein,  welche  die  Aufschrift  trägt:  „Carbid,  gefährlich,  wenn  nicht  trocken  gehalten“.

§  19.  Denjenigen,  welche  beim  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  Azetylenentwicklungsapparate
  bereits  in  Betrieb  genommen  haben,  kann  von  der  in  §  1  bezeichneten  Behörde
zur  Erfüllung  der  Vorschriften  dieser  Verordnung  eine  Frist  von  12  Monaten  vom  Tage
des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  ab  bewilligt  werden.

§  20.  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Vorschriften  werden  mit  Geldstrafe  bis
zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft,  soweit  nicht  nach  anderen
Bestimmungen  schwerere  Strafen  verwirkt  sind.

8  21.  Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung:
1.  auf  staatliche  wissenschaftliche  Institute,  soweit  sie  Azetylen  zu  Lehrzwecken  herstellen
oder  verwenden,  sowie  auf  Laboratorien  der  Staatseisenbahnverwaltung;
2.  auf  bewegliche  Apparate  bis  zu  2  Kilogramm  Carbidfüllung,  jedoch  unbeschadet  der
Bestimmungen  in  §  8  und  §  9  Absatz  1  Satz  2;
3.  auf  die  Lagerung  von  Carbid  in  Mengen  von  weniger  als  10  Kilogramm;
4.  auf  die  Lagerung  von  Carbid  in  Fabriken,  in  denen  Carbid  hergestellt  wird.

8§  22.  Die  Kreishauptmannschaften  sind  ermächtigt,  in  einzelnen  Fällen  beim  Vorliegen
  besonderer  Verhältnisse  Ausnahmen  von  einzelnen  Bestimmungen  dieser  Verordnung
zuzulassen.

8  23.  Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  auch  auf  die  Anlagen  zur  fabrikmäßigen
  Herstellung  von  gasförmigem  oder  flüssigem  Azetylen  Anwendung,  welche  als
chemische  Fabriken  einer  Genehmigung  nach  §  16  der  Gewerbeordnung  bedürfen.  Bei  der