Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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heitsstrafe androht, so ist anstatt dieser Strafe auf verhältnißmäßig (§. 63.) ver- 
längerten Festungsarrest zu erkennen. 
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. §. 4; Beilage Littr. F. 
§. 13. 
V. Arrest- Die militairischen Arreststrafen bestehen in 
strafen strengem Arrest, 
mittlerem Arrest, 
gelindem Arrest, und 
Stubenarrest. 
§. 14. 
A. Strenger Strenger Arrest findet nur gegen Gemeine statt. Hat ein Unteroffizier 
Arrest. strengen Arrest verwirkt, so muß gleichzeitig die Degradation zum Gemeinen 
erfolgen. 
§. 15. 
Der strenge Arrest wird in einem einsamen, finstern Gefängnisse, ohne 
Lagerstätte, welche dem Arrestaten nur an jedem vierten Tage in dem Lokal des 
gelinden Arrestes zu gewähren ist, im Uebrigen aber gleich dem mittleren Arrest 
vollstreckt. 
 Festungssträflinge erleiden den strengen Arrest geschärft in einem am 
Fußboden mit Latten versehenen Gefängniß. 
§. 16. 
Läßt der Gesundheitszustand des zu Bestrafenden die Vollstreckung des 
strengen Arrestes nicht zu, so tritt der nächste mildere Arrestgrad ein. 
§. 17. 
B. Mittler Mittler Arrest ist nur gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Ge- 
Arrest meine zulässig. 
Hat ein Portepee-Unteroffizier mittleren Arrest verwirkt, so muß gleich- 
zeitig die Degradation zum Gemeinen erfolgen. 
§. 18. 
Der mittlere Arrest wird in einem einsamen Gefängniß in der Art voll- 
streckt, daß dem Arrestaten der Sold entzogen, der Gebrauch von Taback, Brannt- 
wein und ähnlichen Genüssen während der Strafzeit nicht gestattet, drei Tage 
nur Wasser und Brod gewährt, am jedesmaligen vierten Tage aber die gewöhn- 
liche warme Kost verabreicht und die Bewegung in freier Luft auf einige Stun- 
den unter sicherer Aufsicht erlaubt wird. 
§. 19. 
C. Gelinder Gelinder Arrest findet gegen Unteroffiziere mit und ohne Portepee und 
Arrest. gegen
	        
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