— 193 —
gegen Gemeine statt. Gegen letztere darf jedoch wegen militairischer Verbrechen
in der Regel nicht auf gelinden Arrest erkannt werden.
§. 20.
Der gelinde Arrest wird durch einfache Freiheitsentziehung in einem ein-
samen Gefängniß vollstreckt.
§. 21.
Der Stubenarrest findet nur gegen Offiziere statt.
§. 22.
Der Stubenarrest ist entweder einfach oder geschärft. Der erstere wird
an dem Verurtheilten in dessen Wohnung, der letztere in einem besonderen Arrest-
lokal vollzogen.
In beiden Fällen darf der Arrestat während der Dauer seiner Haft keine
Besuche annehmen.
Der einfache Stubenarrest schließt zugleich die Bestimmung in sich, daß
der zu dieser Strafe Verurtheilte, wenn er den Arrestort verläßt, nicht mehr
fähig sein kann, als Offizier im Dienst zu bleiben.
Welche Art des Stubenarrestes eintreten soll, ist durch das Erkenntniß
festzusetzen.
§. 23.
Gegen Stabs- und höhere Offiziere ist der geschärfte Stubenarrest nicht
zulässig
§. 24.
Haben Subalternoffiziere eine Arreststrafe von längerer als vierzehntägiger
Dauer verwirkt, so ist nicht auf einfachen, sondern stets auf geschärften Stuben-
arrest zu erkennen.
§. 25.
Hat ein Offizier eine strafbare Handlung verübt, worauf im Gesetz eine
nur gegen Unteroffiziere oder Gemeine zulässige Arrestart vorgeschrieben ist, so
ist statt dieser Arrestart auf Stubenarrest von verhältnißmäßig längerer Dauer
(§. 63.), oder, wenn danach die Strafe sechs Wochen übersteigen würde, auf
Festungsarrest zu erkennen.
§. 26.
Auf Arrest unter vier und zwanzig Stunden darf bei militairischen Ver-
brechen von den Militairgerichten nicht erkannt werden.
§. 27.
Die längste Dauer der Arreststrafen ist sechs Wochen, außer in den Fällen,
wo die Verlängerung über dies höchste Maaß ausdrücklich freigestellt ist.
Bundes- Gesetzbl. 1867. 29 Selbst
D. Stuben-
arrest.
E. Allgemeine
Bestimmungen.