Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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gegen Gemeine statt. Gegen letztere darf jedoch wegen militairischer Verbrechen 
in der Regel nicht auf gelinden Arrest erkannt werden. 
§. 20. 
Der gelinde Arrest wird durch einfache Freiheitsentziehung in einem ein- 
samen Gefängniß vollstreckt. 
§. 21. 
Der Stubenarrest findet nur gegen Offiziere statt. 
§. 22. 
Der Stubenarrest ist entweder einfach oder geschärft. Der erstere wird 
an dem Verurtheilten in dessen Wohnung, der letztere in einem besonderen Arrest- 
lokal vollzogen. 
In beiden Fällen darf der Arrestat während der Dauer seiner Haft keine 
Besuche annehmen. 
Der einfache Stubenarrest schließt zugleich die Bestimmung in sich, daß 
der zu dieser Strafe Verurtheilte, wenn er den Arrestort verläßt, nicht mehr 
fähig sein kann, als Offizier im Dienst zu bleiben. 
Welche Art des Stubenarrestes eintreten soll, ist durch das Erkenntniß 
festzusetzen. 
§. 23. 
Gegen Stabs- und höhere Offiziere ist der geschärfte Stubenarrest nicht 
zulässig 
§. 24. 
Haben Subalternoffiziere eine Arreststrafe von längerer als vierzehntägiger 
Dauer verwirkt, so ist nicht auf einfachen, sondern stets auf geschärften Stuben- 
arrest zu erkennen. 
§. 25. 
Hat ein Offizier eine strafbare Handlung verübt, worauf im Gesetz eine 
nur gegen Unteroffiziere oder Gemeine zulässige Arrestart vorgeschrieben ist, so 
ist statt dieser Arrestart auf Stubenarrest von verhältnißmäßig längerer Dauer 
(§. 63.), oder, wenn danach die Strafe sechs Wochen übersteigen würde, auf 
Festungsarrest zu erkennen. 
§. 26. 
Auf Arrest unter vier und zwanzig Stunden darf bei militairischen Ver- 
brechen von den Militairgerichten nicht erkannt werden. 
§. 27. 
Die längste Dauer der Arreststrafen ist sechs Wochen, außer in den Fällen, 
wo die Verlängerung über dies höchste Maaß ausdrücklich freigestellt ist. 
Bundes- Gesetzbl. 1867. 29 Selbst 
D. Stuben- 
arrest. 
E. Allgemeine 
Bestimmungen.
	        
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