Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

VI. Körper- 
liche Züchti- 
gung. 
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Selbst in diesen Fällen darf jedoch die Arreststrafe den Zeitraum von 
zwölf Wochen nicht übersteigen (§. 77.). 
§. 28. 
Bei Arreststrafen von längerer als sechswöchentlicher Dauer ist von dieser 
Zeit ab dem Arrestaten an jedem zweiten Tage unter sicherer Aufsicht die Bewe- 
gung in freier Luft auf einige Stunden zu gestatten und, wenn die Arreststrafe 
in mittlerem Arrest besteht, nach Ablauf der sechsten Woche der Strafzzeit an 
jedem zweiten Tage ihm warme Kost zu verabreichen (§. 18.). 
§. 29. 
Die Verlängerung des Stubenarrestes und des strengen Arrestes über die 
Dauer von sechs Wochen ist in keinem Fall zulässig. 
§. 30. 
Quartier- und Kasernenarrest darf gegen Unteroffiziere und Gemeine nur 
wegen Disziplinarvergehen, nicht aber wegen gerichtlich zu bestrafender Verbrechen 
verhängt werden. 
§. 31. 
Mit körperlicher Züchtigung darf kein Soldat, außer bei gleichzeitig ein- 
tretender oder nach bereits erfolgter Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes belegt, und selbst dann darauf nur wegen solcher Verbrechen erkannt 
werden, welche mit körperlicher Züchtigung im Gesetz ausdrücklich bedroht sind. 
Die geringste Zahl der Stockschläge ist zehn, und die höchste vierzig, welche 
in keinem Fall überschritten werden darf. 
Die Vertheilung der Stockschläge auf mehrere Tage ist unzulässig. 
§. 32. 
Ist in den Fällen, wo die Ausstoßung aus dem Soldatenstande oder die 
Entlassung aus dem Militairverhältniß eintritt, zugleich körperliche Züchtigung 
zu verhängen, so muß auf die in den allgemeinen Landesgesetzen vorgeschriebene 
Art der körperlichen Züchtigung erkannt und die Vollziehung der Behörde über- 
lassen werden, welche die außerdem erkannte Freiheitsstrafe zu vollstrecken hat. 
§. 33. 
Gestattet der Gesundheitszustand des zu Bestrafenden keine Züchtigung, so 
tritt statt derselben verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein (§. 64.). 
Anmerkung: Die §§. 31. bis 33. sind aufgehoben. 
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Abschaffung der Strafe der körperlichen 
Züchtigung, vom 6. Mai 1848. (Gesetz-Samml. für die Königlich Preußischen 
Staaten für 1848. S. 123.); Beilage Littr. D. 
§. 34.
	        
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