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§. 34.
Durch die Vermögenskonfiskation verliert der Verurtheilte das gesammte VIl. Vermö-
Vermögen, welches er im Inlande besitzt, oder künftighin erwirbt. gens- Konfis-
Wenn auf Konfiskation des Vermögens zu erkennen ist, so muß dasselbe
der Regierungs-Hauptkasse der heimathlichen Provinz des Verurtheilten zu-
gesprochen werden.
Anmerkung: Durch Artikel 10. der Preußischen Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja-
nuar 1850. ist die Strafe der Vermögenskonfiskation und sonach auch der vor-
stehende §. 34. aufgehoben.
§. 35.
Auf den Verlust von Orden darf nicht erkannt werden. Es muß viel- VIII. Ehren-
mehr nach Abfassung des Erkenntnisses in den Fällen, in denen der Verlust des strafen A.Verlust der
Ordens nach den bestehenden Vorschriften eintritt, die Entscheidung des Königs Orden.
eingeholt werden.
§. 37.
Ebenso (§. 35.) ist in Ansehung der Ehrenzeichen (Militair- und Allgemeines B. Verlust der
Ehrenzeichen, Rettungsmedaille, Dienstauszeichnung für Offiziere des stehenden Ehrenzeichen.
Heeres und der Landwehr) zu verfahren, auf deren Verlust nach §. 17. der Er-
weiterungs-Urkunde für die Königlichen Orden und Ehrenzeichen vom 18. Januar
1810. von den Gerichten nicht erkannt werden darf.
§. 37.
Diejenigen Ehrenzeichen, über deren Verlust die Entscheidung des Königs
(§. 36.) nicht erforderlich ist (Kriegsdenkmünze, Dienstauszeichnung für Unter-
offiziere und Gemeine etc.), müssen in allen den Fällen aberkannt werden, in
welchen die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes oder die Aus-
stoßung aus dem Soldatenstande eintritt.
§. 38.
Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes darf nur gegen IX. Versetzung
Gemeine, und gegen Unteroffiziere bei gleichzeitiger Degradation, erkannt in die zweite Klasse des
werden. Soldatenstan-
Wenn diese Strafe eintritt, muß zugleich auf den Verlust der aberken- des.
nungsfähigen Ehrenzeichen (§. 37.), sowie der Nationalkokarde und des National-
Militairabzeichens, ausdrücklich erkannt werden.
Wer in der zweiten Klasse des Soldatenstandes sich befindet, kann die er-
worbenen Versorgungsansprüche nicht geltend machen.
Anmerkung: Der Nationalkokarde stehen die Landeskokarden gleich.
Vergl. Artikel 63. der Verfassung des Norddeutschen Bundes. §. 39.
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