Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

X. Degrada- 
tion. 
— 196 — 
§. 39. 
Die Wiederaufnahme eines Soldaten der zweiten Klasse in die erste Klasse 
des Soldatenstandes darf ohne besondere Genehmigung des Königs nicht erfolgen, 
und muß in dem durch die Order vom 18. März 1839. (Militair-Gesetz-Samml. 
Bd. II. S. 124.) vorgeschriebenen Dienstwege in Antrag gebracht werden. 
Hinsichtlich der Folgen der von dem König genehmigten Zurückversetzung 
in die erste Klasse des Soldatenstandes behält es bei den Bestimmungen der 
Order vom 18. März 1839. sein Bewenden. 
§. 40. 
Die Strafe der Degradation findet nur gegen Unteroffiziere, und zwar 
außer den in den Kriegsartikeln und in diesem Gesetzbuch besonders vorgeschrie- 
benen Fällen, alsdann statt: 
1) wenn die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ein- 
treten muß; 
2) wenn Portepee-Unteroffiziere ein mit mittlerem oder strengem Arrest 
oder mit Festungsstrafe bedrohtes Verbrechen; sowie 
3) wenn Unteroffiziere ohne Portepee ein mit strengem Arrest oder Festungs- 
strafe vorgesehenes Verbrechen verüben. 
Werden Portepee-Unteroffiziere degradirt, so verlieren sie zugleich das Recht, das 
Portepee zu tragen. 
Anmerkung: Die im §. 40. in Bezug genommenen Kriegsartikel vom 27. Juni 1844. 
sind antiquirt. 
Vergl. Beilage Littr. G. 
§. 41. 
Wenn auf Degradation nur aus den im §. 40. Nr. 2. und 3. an- 
geführten Gründen zu erkennen sein würde, und das Verbrechen an sich nicht 
von der Art ist, daß der Schuldige unwürdig erscheint, Unteroffizier zu 
bleiben, so soll dem richterlichen Ermessen freistehen, von der Degradation ab- 
zugehen und, nach Maaßgabe der im dritten Abschnitt enthaltenen Bestim- 
mungen, 
1) statt des strengen oder mittleren Arrestes gegen Portepee-Unteroffiziere 
auf verlängerten gelinden Arrest, oder, wenn dieser die Dauer von 
zwölf Wochen übersteigen würde, auf Festungsarrest, gegen andere Unter- 
offiziere aber statt des strengen Arrestes auf verlängerten mittleren 
Arrest, 
2) statt der Festungsstrafe, wenn sie die Dauer von sechs Monaten nicht 
übersteigen würde, gegen Portepee-Unteroffiziere auf Festungsarrest, 
gegen andere Unteroffiziere aber, wenn die Festungsstrafe nicht drei Mo- 
nate übersteigen würde, auf mittleren Arrest zu erkennen. 
  
§. 42.
	        
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