Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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§. 42. 
Die Ausstoßung aus dem Soldatenstande findet nur statt gegen Gemeine 
und gegen Unteroffiziere bei gleichzeitiger Degradation. 
Diese Strafe hat zur unmittelbaren Folge: 
1) den Verlust der bekleideten Charge und der damit verbundenen Rechte 
und Auszeichnungen, sowie aller durch den Dienst erworbenen An- 
sprüche; 
2) die Unfähigkeit, im Staats- oder Kommunaldienst ein Amt oder eine 
Ehrenstelle zu bekleiden. 
§. 43. 
Mit der Ausstoßung aus dem Soldatenstande muß zugleich auf den 
Verlust 
1) des Adels, 
2) der Nationalkokarde, sowie der aberkennungsfähigen Ehrenzeichen (§. 37.), 
3) aller Ehrenrechte 
ausdrücklich erkannt werden. 
§. 44. 
Die Kassation findet nur gegen Offiziere statt. 
Die Kassation tritt, außer den im Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen, 
auch da ein, wo gegen Unteroffiziere und Gemeine auf Ausstoßung aus dem 
Soldatenstande zu erkennen sein würde. 
Die Kassation hat mit der Ausstoßung gleiche Folgen (§§. 42. 43.). 
G. 45. 
Durch die Entfernung aus dem Offizierstande verliert der Verurtheilte 
seine Stelle und seinen Titel, sowie alle durch den Dienst erworbenen An- 
sprüche, und wird zur Wiederanstellung als Offizier unfähig. 
C§ 46. 
Außer den Fällen, wo die Entfernung aus dem Offizierstande besonders 
vorgeschrieben worden, ist darauf stets zu erkennen, wenn ein Offizier ein 
Verbrechen begangen hat, welches bei einem Unteroffizier oder Gemeinen die 
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge haben würde. 
§. 47. 
Durch die Dienstentlassung wird der Offizier seiner Stelle und aller durch 
den Dienst erworbenen Ansprüche verlustig. 
§. 48. 
XI. Aussto- 
ßung aus dem 
Soldatenstande. 
XII. Kassation, 
Entfernung aus 
dem Offizier- 
stande und 
Dienst- Entlas- 
sung. 
1. Kassation. 
2. Entfernung 
aus dem Offi- 
zierstande. 
3. Dienst-Ent- 
lassung.
	        
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