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§. 42.
Die Ausstoßung aus dem Soldatenstande findet nur statt gegen Gemeine
und gegen Unteroffiziere bei gleichzeitiger Degradation.
Diese Strafe hat zur unmittelbaren Folge:
1) den Verlust der bekleideten Charge und der damit verbundenen Rechte
und Auszeichnungen, sowie aller durch den Dienst erworbenen An-
sprüche;
2) die Unfähigkeit, im Staats- oder Kommunaldienst ein Amt oder eine
Ehrenstelle zu bekleiden.
§. 43.
Mit der Ausstoßung aus dem Soldatenstande muß zugleich auf den
Verlust
1) des Adels,
2) der Nationalkokarde, sowie der aberkennungsfähigen Ehrenzeichen (§. 37.),
3) aller Ehrenrechte
ausdrücklich erkannt werden.
§. 44.
Die Kassation findet nur gegen Offiziere statt.
Die Kassation tritt, außer den im Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen,
auch da ein, wo gegen Unteroffiziere und Gemeine auf Ausstoßung aus dem
Soldatenstande zu erkennen sein würde.
Die Kassation hat mit der Ausstoßung gleiche Folgen (§§. 42. 43.).
G. 45.
Durch die Entfernung aus dem Offizierstande verliert der Verurtheilte
seine Stelle und seinen Titel, sowie alle durch den Dienst erworbenen An-
sprüche, und wird zur Wiederanstellung als Offizier unfähig.
C§ 46.
Außer den Fällen, wo die Entfernung aus dem Offizierstande besonders
vorgeschrieben worden, ist darauf stets zu erkennen, wenn ein Offizier ein
Verbrechen begangen hat, welches bei einem Unteroffizier oder Gemeinen die
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge haben würde.
§. 47.
Durch die Dienstentlassung wird der Offizier seiner Stelle und aller durch
den Dienst erworbenen Ansprüche verlustig.
§. 48.
XI. Aussto-
ßung aus dem
Soldatenstande.
XII. Kassation,
Entfernung aus
dem Offizier-
stande und
Dienst- Entlas-
sung.
1. Kassation.
2. Entfernung
aus dem Offi-
zierstande.
3. Dienst-Ent-
lassung.